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§ 58 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 58 Beweiserhebung und Beweiserleichterung



(1) Ist eine notwendige Anhörung der geschädigten Person, der Hinterbliebenen oder anderer Personen vor der zuständigen Behörde mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, insbesondere wegen der Entfernung des Aufenthaltsorts der zu hörenden Personen, so kann eine andere Behörde um die Erledigung der Anhörung ersucht werden.

(2) Die Angaben der geschädigten Person oder ihrer Hinterbliebenen, die sich auf die mit der Gesundheitsstörung oder mit dem Wehrdienst im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden der geschädigten Person oder ihrer Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zu Grunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.

(3) 1Die zuständige Behörde kann von der geschädigten Person, den Hinterbliebenen und anderen Personen die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über die Richtigkeit ihrer Angaben nach Absatz 2 verlangen. 2In gleicher Weise kann von den Sachverständigen die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über die Richtigkeit ihrer Angaben verlangt werden.



 
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Frühere Fassungen von § 58 SEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
vom 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 58 SEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 1 SoldEntsRÄndG Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes
... für Heilmittel und Hilfsmittel werden in voller Höhe erstattet." 25. In § 58 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ...