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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
§ 59 - Hochbauberufeausbildungsverordnung (HochbauBAusbV)
Artikel 2 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 131
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
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§ 59 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach § 20 Absatz 2 ist
- 1.
- der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin befreit und
- 2.
- diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/59_HochbauBAusbV.htm