(1) 1Bei erstmaligem Antrag auf Anerkennung der Schädigungsfolge sind Leistungen ab dem Kalendermonat zu erbringen, in dem die Voraussetzungen vorliegen, frühestens ab dem Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt wird. 2Wird das Verwaltungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, beginnt die Leistung mit dem Kalendermonat, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen der zuständigen Behörde bekannt geworden sind.
(2) 1Stellt die geschädigte Person den Antrag auf Anerkennung der Schädigungsfolge innerhalb eines Jahres nach Eintritt der sekundären Gesundheitsstörung, werden Leistungen ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Schädigungsfolge erbracht. 2War die geschädigte Person ohne ihr Verschulden an der Antragstellung innerhalb der Jahresfrist nach Satz 1 gehindert, verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung.
(3) Über die Erbringung von Leistungen kann auf Antrag vorläufig entschieden werden,
- 1.
- wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs oder eines Teils des Leistungsanspruchs weitere Ermittlungen notwendig sind,
- 2.
- die Voraussetzungen für den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen,
- 3.
- die Antragstellerin oder der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der vorläufigen Entscheidung hat und
- 4.
- die Antragstellerin oder der Antragsteller die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
(4)
1Der Grund der Vorläufigkeit ist in der Entscheidung anzugeben.
2Nach Abschluss der Ermittlungen ist eine endgültige Entscheidung zu treffen.
3Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen.
4Soweit mit der endgültigen Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird und ein Erstattungsanspruch gegen einen anderen Leistungsträger nach den
§§ 102 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht in Betracht kommt, sind Leistungen, die auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbracht worden sind, vom Empfänger zu erstatten.
5§ 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist zu beachten.
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Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423