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§ 5 - Bundesbeamtengesetz (BBG)
Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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§ 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
- 1.
- hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
- 2.
- von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
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Zitierungen von § 5 BBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BBG Arten des Beamtenverhältnisses
... Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 . Es bildet die Regel. (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist ... bestimmten Fällen zulässig und dient der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 . Für das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften über das ... Vorbereitungsdienstes oder 2. der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 . (5) Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgeltlichen Wahrnehmung ... Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgeltlichen Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 . Es kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art und ein solches kann nicht in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 12 DNeuG Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
... geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Teilsatz wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 6 Abs. 3 des ...
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung" ersetzt. 3. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe ...
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