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§ 5 - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

neugefasst durch B. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 33; zuletzt geändert durch Artikel 57 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 85-5 Kindergeld und Erziehungsgeld
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§ 5 Zusammentreffen von Ansprüchen



(1) Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie, wer von ihnen die Monatsbeträge für welche Lebensmonate des Kindes in Anspruch nimmt.

(2) 1Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr als die ihnen nach § 4 Absatz 3 und § 4b oder nach § 4 Absatz 3 und § 4b in Verbindung mit § 4d zustehenden Monatsbeträge, so besteht der Anspruch eines Elternteils, der nicht über die Hälfte der zustehenden Monatsbeträge hinausgeht, ungekürzt; der Anspruch des anderen Elternteils wird gekürzt auf die vom Gesamtanspruch verbleibenden Monatsbeträge. 2Beansprucht jeder der beiden Elternteile mehr als die Hälfte der ihm zustehenden Monatsbeträge, steht jedem Elternteil die Hälfte des Gesamtanspruchs der Monatsbeträge zu.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. 2Wird eine Einigung mit einem nicht sorgeberechtigten Elternteil oder einer Person, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Anspruch auf Elterngeld hat, nicht erzielt, so kommt es abweichend von Absatz 2 allein auf die Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils an.





 

Frühere Fassungen von § 5 BEEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
vom 15.02.2021 BGBl. I S. 239
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
vom 18.12.2014 BGBl. I S. 2325
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Betreuungsgeldgesetz
vom 15.02.2013 BGBl. I S. 254
aktuell vorher 24.01.2009Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
vom 17.01.2009 BGBl. I S. 61
aktuellvor 24.01.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 BEEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BEEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BEEG Antragstellung (vom 01.09.2021)
... gestellt hat; die andere berechtigte Person kann bei einem späteren Antrag abweichend von § 5 Absatz 2 nur die unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 4b vom ...
§ 13 BEEG Rechtsweg
... Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Betreuungsgeldgesetz
G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 254
Artikel 1 BetrGeldG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils." 4. Vor § 5 wird folgende Überschrift eingefügt: „Abschnitt 3 Verfahren und ... „Abschnitt 3 Verfahren und Organisation". 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ... die andere berechtigte Person kann bei einem späteren Antrag abweichend von § 5 Absatz 2 nur für die unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 oder ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
G. v. 17.01.2009 BGBl. I S. 61
Artikel 1 1. BEEGÄndG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... die Wörter „mindestens für zwei und" eingefügt. 3. § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 4. § 7 wird wie folgt geändert:  ... die andere berechtigte Person kann bei einem späteren Antrag abweichend von § 5 Abs. 2 nur für die unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 verbleibenden ... beansprucht." 7. In § 16 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe „§ 7 Abs. 2 Satz 3" ersetzt. 8. ...

Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
G. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2325
Artikel 1 EGPlusG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 und nach § 4 Absatz 6 Satz 1" ersetzt. 8. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ... die andere berechtigte Person kann bei einem späteren Antrag abweichend von § 5 Absatz 2 nur die unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 4 oder § 4d Absatz 1 Satz 3 ... 1. Juli 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die §§ 2 bis 22 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Satz 2 gilt nicht ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239
Artikel 1 2. BEEGÄndG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
...  7. Abschnitt 2 wird aufgehoben. 8. Abschnitt 3 wird Abschnitt 2. 9. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Zusammentreffen von Ansprüchen  ... Abschnitt 3 wird Abschnitt 2. 9. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Zusammentreffen von Ansprüchen (1) Erfüllen beide Elternteile die ... gestellt hat; die andere berechtigte Person kann bei einem späteren Antrag abweichend von § 5 Absatz 2 nur die unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 4b vom ...