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§ 5 - Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung (BMeldDigiV)

Artikel 1 V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 238
Geltung ab 01.05.2022; FNA: 210-7-8 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 5 Abrufdaten für die Meldebescheinigung



(1) 1Die Verwaltungsportale können für die Erteilung einer Meldebescheinigung durch die zuständige Meldebehörde nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen:

1. Familienname 0101 bis 0102,
2. Vornamen unter Kennzeichnung
des gebräuchlichen Vornamens
0301, 0302,
3. Doktorgrad 0401,
4. Geburtsdatum 0601,
5. derzeitige Anschriften,
gekennzeichnet nach Haupt-
und Nebenwohnung
1201 bis 1213.


2Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.

(2) 1Die Verwaltungsportale können zur Erfüllung der Aufgabe nach § 18 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 1 die folgenden Daten abrufen:

1. Ehename oder Lebenspartner-
schaftsname
0103 bis 0106,
2. frühere Namen 0201 bis 0204,
3. Vornamen vor Änderung 0303,
4. Ordensname, Künstlername 0501, 0502,
5. Geburtsort sowie bei Geburt
im Ausland auch den Staat
0602, 0603,
6. Geschlecht 0701,
7. zum gesetzlichen Vertreter: 0001,
a) Familienname 0902 bis 0903,
b) Vornamen 0904,
c) Doktorgrad 0905,
d) Anschrift 0907a,
 1200 bis 1212,
e) Geburtsdatum 0906,
f) Geschlecht 0917,
g) Sterbedatum 0915,
8. derzeitige Staatsangehörig-
keiten
1001,
9.rechtliche Zugehörigkeit zu
einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft
1101, 1104,
10.frühere Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der
Meldebehörde sowie Anschrift
der letzten alleinigen Wohnung
oder Hauptwohnung, gekenn-
zeichnet nach Haupt- und
Nebenwohnung, bei Zuzug aus
dem Ausland auch den Staat
und die letzte Anschrift im
Inland, bei Wegzug in das
Ausland auch die Zuzugs-
anschrift im Ausland und
den Staat
1200 bis 1233,
11.Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1301a,
1306,
12.Familienstand, bei Verheira-
teten oder Lebenspartnern
zusätzlich Datum und Ort der
Eheschließung oder Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft
sowie bei Eheschließung oder
Begründung der Lebenspart-
nerschaft im Ausland auch
den Staat
1401 bis 1402a,
1408, 1409,
13. zum Ehegatten oder Lebens-
partner:
0001,
a) Familienname 1501 bis 1502,
1517 bis 1518,
b) Vornamen 1503, 1519,
c) Geburtsname 1502a bis 1502c,
1518a bis 1518c,
d) Doktorgrad 1504, 1520,
e) Geburtsdatum 1505, 1521,
f) Geschlecht 1506, 1522,
g) derzeitige Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der
Meldebehörde sowie
Anschrift der letzten
alleinigen Wohnung oder
Hauptwohnung außerhalb
des Zuständigkeitsbe-
reichs der Meldebehörde
1508, 1524,
1200 bis 1213a,
h) Sterbedatum 1516, 1532,
14. zu minderjährigen Kindern: 0001,
a) Familienname 1601 bis 1602,
b) Vornamen 1603,
c) Geburtsdatum 1604,
d) Geschlecht 1604a,
e) Anschrift im Inland 1200 bis 1212,
f) Sterbedatum 1605,
15. Ausstellungsbehörde, Aus-
stellungsdatum, letzter Tag
der Gültigkeitsdauer und
Seriennummer des Personal-
ausweises, vorläufigen Perso-
nalausweises oder Ersatz-
Personalausweises, des
anerkannten Passes oder
Passersatzpapiers, Aus-
stellungsbehörde, letzter Tag
der Gültigkeitsdauer und
Seriennummer der eID-Karte
1700 bis 1709,
1715 bis 1717,
16. Tatsache, dass ein Sterbe-
datum nicht gespeichert ist.
 


Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. 2Die Daten von Personen nach Satz 1 Nummer 7, 13 und 14, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt.



 

Zitierungen von § 5 BMeldDigiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BMeldDigiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMeldDigiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BMeldDigiV Identifikation der betroffenen Person
... Zum Zweck der Durchführung der angebotenen Dienste nach den §§ 5 bis 10 ist die betroffene Person anhand eines elektronischen Identifizierungsmittels auf dem ... die Verwaltungsportale zusammen mit den Datenabrufen oder den übermittelten Daten nach den §§ 5 bis 10 an die Meldebehörde zusätzlich folgende Daten:  ...
§ 6 BMeldDigiV Meldedatensatz zum Abruf
... für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde die Daten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 abrufen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt ... Meldebehörde die Daten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 abrufen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt ...