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§ 5 - Bundeswahlordnung (BWO)

neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Geltung ab 11.09.1985; FNA: 111-1-5 Wahlrecht
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§ 5 Tätigkeit der Wahlausschüsse



(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.

(2) 1Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. 2Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist. 3Die Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen.

(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen.

(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.

(5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.

(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.





 

Frühere Fassungen von § 5 BWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.05.2013Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
vom 13.05.2013 BGBl. I S. 1255

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 BWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BWO Bildung der Wahlausschüsse (vom 18.05.2013)
... der Wahlausschüsse in § 11 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes sowie in den §§ 5 und 10 dieser Verordnung gelten entsprechend. (4) Die Wahlausschüsse bestehen auch ...
§ 10 BWO Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld (vom 22.02.2020)
... (2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein ...
§ 33 BWO Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln (vom 18.09.2024)
... öffentlich bekanntzumachen. (4) Die Niederschrift über die Sitzung ( § 5 Absatz 7 ) ist unverzüglich auszufertigen. In der Niederschrift sind die tragenden ...
§ 36 BWO Zulassung der Kreiswahlvorschläge (vom 18.09.2024)
... auf den zulässigen Rechtsbehelf hin. (6) Die Niederschrift über die Sitzung ( § 5 Abs. 7 ) ist nach dem Muster der Anlage 19 zu fertigen; der Niederschrift sind die zugelassenen ...
§ 76 BWO Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (vom 18.09.2024)
... Angaben mündlich bekannt. (6) Die Niederschrift über die Sitzung ( § 5 Abs. 7 ) ist nach dem Muster der Anlage 32 zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr ...
§ 77 BWO Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land (vom 18.09.2024)
... Landeswahlleiter erfolgen muss. (4) Die Niederschrift über die Sitzung ( § 5 Abs. 7 ) ist nach dem Muster der Anlage 33 zu fertigen. § 76 Abs. 6 Satz 2 gilt ...
§ 86 BWO Öffentliche Bekanntmachungen (vom 18.09.2024)
... in ortsüblicher Weise. (2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann ...
Anlage 32 BWO (zu § 76 Absatz 6) Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis der Wahl zum Deutschen Bundestag (vom 18.09.2024)
... .. .. .. .. .. als Hilfskräfte Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 86 Absatz 2 der Bundeswahlordnung öffentlich bekannt gemacht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Anhang 13 13. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 69
... .. .. .. .. .. als Hilfskräfte Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 86 Absatz 2 der Bundeswahlordnung öffentlich bekannt gemacht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 585
Artikel 1 11. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... „(2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
Artikel 1 10. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... der Wahlausschüsse in § 11 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes sowie in den §§ 5 und 10 dieser Verordnung gelten entsprechend." b) Der bisherige Absatz 3 wird ... entsprechend." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 4. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Beisitzer sollen Gelegenheit ... 4 wird angefügt: „(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Absatz 7) ist unverzüglich auszufertigen. In der Niederschrift sind die tragenden Gründe ...