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§ 5 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-14 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 5 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen in besonderen Fällen



(1) Lebensversicherungsunternehmen, die auch die selbst abgeschlossene Allgemeine Unfallversicherung betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätzlich eine gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung nach Formular F.200.01 bis einschließlich Zeile ZE1300 aufzustellen.

(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig eine gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnung nach Formular F.200.01 bis einschließlich Zeile ZE1300 aufzustellen.





 

Frühere Fassungen von § 5 BerVersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2024Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
vom 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BerVersV Umfang der Berichterstattung (vom 17.12.2024)
...  1. Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen mit dem Inhalt nach den §§ 2 bis 7 innerhalb der Fristen des § 8 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3, 2. ...
§ 8 BerVersV Fristen für die Einreichung (vom 17.12.2024)
... Die Formulare F.100.01 und F.200.01 gemäß den §§ 2 bis 7 sind der Bundesanstalt spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres ...
§ 18 BerVersV Anzuwendende Vorschriften (vom 17.12.2024)
... 5 umfasst. (2) Auf Niederlassungen von Erstversicherungsunternehmen finden § 5 Absatz 1 , § 7 sowie § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 keine Anwendung. ...
Anlage 2 BerVersV (zu § 24) Anwendung der Formulare (vom 17.12.2024)
... 44 bis Herkunft 48, Herkunft 51 bis Herkunft 63 § 5 Abs. 1 die selbst abgeschlossene Allgemeine Unfallversicherung Form 1 Vz ... gewähr Form 1 Va 038 Herkunft 00 § 5 Abs. 2 das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft Form 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Artikel 1 7. VAGVÄndV Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
... 29" durch die Wörter „Kennzahlen 03 bis 26 und 29" ersetzt. 6. In § 5 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Formblatt 200 bis einschließlich Seite 5 Zeile ... „(1) Die Formulare F.100.01 und F.200.01 gemäß den §§ 2 bis 7 sind der Bundesanstalt spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres ...