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§ 5 - Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)
Artikel 3 G. v. 15.11.2022 BGBl. I S. 2035, 2051 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 19.11.2022; FNA: 752-14 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 19.11.2022; FNA: 752-14 Elektrizität und Gas
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§ 5 Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergemeinschaften
(1) 1Der Vermieter hat die Entlastung, die er nach den §§ 2 oder 4 für Dezember 2022 erlangt oder erlangen könnte, im Rahmen der Heizkostenabrechnung nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2021 (BGBl. I S. 4964) geändert worden ist, oder nach vertraglicher Vereinbarung für die laufende Abrechnungsperiode an den Mieter weiterzugeben. 2Die Höhe der Entlastung des Vermieters und die Höhe des auf den Mieter entfallenden Anteils an der Entlastung sind mit der Abrechnung für die laufende Abrechnungsperiode gesondert auszuweisen oder spätestens mit der nächsten Abrechnung gesondert in Textform mitzuteilen.
(2) 1Der Vermieter hat nach der Veröffentlichung nach § 2 Absatz 4 Satz 1 oder § 4 Absatz 4 Satz 1 Alternative 1 oder nach dem Zugang der Informationen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Alternative 2 den Mieter unverzüglich in Textform über die erhaltenen Informationen sowie über die Höhe der vorläufigen Leistung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder über die Höhe der Entlastung nach § 4 Absatz 1 zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird. 2Der Vermieter hat zusätzlich in Textform und unter Hinweis auf ein von der Bundesregierung bereitgestelltes Informationsschreiben darüber zu unterrichten, dass er die endgültige Entlastung in der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode an den Mieter weitergeben wird. 3Ist eine Eigentumswohnung vermietet, hat der Vermieter den Mieter unverzüglich, nachdem er die Informationen von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erhalten hat, zu unterrichten.
(3) 1Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung, die sie nach den §§ 2 oder 4 erlangt, im Rahmen der Jahresabrechnung an die Wohnungseigentümer weiterzugeben. 2Die Höhe der Entlastung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und der einzelnen Wohnungseigentümer sind in der Jahresabrechnung gesondert auszuweisen oder spätestens mit der nächsten Jahresabrechnung gesondert in Textform mitzuteilen. 3Die Informationspflichten des Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber den Wohnungseigentümern entsprechend.
(4) 1Von seiner Verpflichtung zur Vorauszahlung für Betriebskosten für den Monat Dezember 2022 befreit ist
- 1.
- der Mieter, dessen Vorauszahlungen für Betriebskosten aufgrund der steigenden Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme in den letzten neun Monaten vor dem 19. November 2022 erhöht wurden, in Höhe dieses Erhöhungsbetrags und
- 2.
- der Mieter, für den in diesem Zeitraum eine Vorauszahlung von Betriebskosten für leitungsgebundenes Erdgas erstmalig vereinbart wurde, in Höhe eines Betrags von 25 Prozent seiner Betriebskostenvorauszahlung für den Monat Dezember 2022.
(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anwendbar.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze G. v. 26. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 202 m.W.v. 3. August 2023
Frühere Fassungen von § 5 EWSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.08.2023 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze vom 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 EWSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EWSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EWSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 EWSG Unpfändbarkeit
... auf Weitergabe der Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung oder Jahresabrechnung nach § 5 . Eine Saldierung durch Lieferanten, Wohnungseigentümergemeinschaften und ...
Zitat in folgenden Normen
Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 30 EWPBG Ausweisung der Entlastung in der Verbrauchsabrechnung und Kontrolle
... nach den §§ 3, 6, 11 und 14 dieses Gesetzes und nach den §§ 2, 4 und 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes gesondert auszuweisen und zugunsten des Letztverbrauchers oder des Kunden zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 3 EWPBGuaÄndG Änderung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes
... § 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes vom 15. November 2022 (BGBl. I S. 2035, 2051), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember ...
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 1 JStG 2022 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... die Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergemeinschaften nach § 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes . § 22 Nummer 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden. (2) Gehört eine Entlastung im ... Satz 1 gilt entsprechend für die Abrechnungen der Vermieter und Verpächter nach § 5 Absatz 1 und 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes sowie der Wohnungseigentümergemeinschaften nach § 5 Absatz 3 des ... 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes sowie der Wohnungseigentümergemeinschaften nach § 5 Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes . § 126 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung ...
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