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§ 5 - Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Geltung ab 18.05.2017; FNA: 424-5-6 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 18.05.2017; FNA: 424-5-6 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 5 Prüfungsfächer
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- 1.
- Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht, jeweils einschließlich des zugehörigen Verfahrensrechts,
- 2.
- Markenrecht und Designrecht, jeweils einschließlich des zugehörigen Verfahrensrechts,
- 3.
- Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Zivilprozessrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die Ausübung des Berufs des Patentanwalts von Bedeutung sind,
- 4.
- Recht der Arbeitnehmererfindungen,
- 5.
- Wettbewerbsrecht einschließlich Kartellrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die Ausübung des Berufs des Patentanwalts von Bedeutung sind,
- 6.
- Sortenschutzrecht und
- 7.
- Berufsrecht des Patentanwalts.
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Zitierungen von § 5 EuPAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EuPAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EuPAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 EuPAG Prüfungsleistungen (vom 01.08.2021)
... kann, umfasst vier Klausuren. Der Schwerpunkt je einer Klausur hat auf je einem der in § 5 Nummer 1 bis 4 genannten Prüfungsfächer zu liegen. (4) Der Prüfling wird zur ...
§ 12 EuPAG Partieller Zugang zum Beruf des Patentanwalts (vom 01.08.2021)
... Für die Erlangung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 gelten die §§ 1 bis 11 mit der Maßgabe, dass sich insbesondere die nachzuweisenden Qualifikationen und ... 6 Absatz 3 entfallen dann, wenn die ihren Schwerpunkt bildenden Prüfungsfächer nach § 5 Nummer 1 bis 4 ausschließlich solche Gegenstände betreffen, die vom Tätigkeitsbereich der Person ...
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