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§ 5 - Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 64 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 600-1 Finanzverwaltung
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Geltung ab 01.01.1972; FNA: 600-1 Finanzverwaltung
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§ 5 Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern
(1) 1Das Bundeszentralamt für Steuern hat unbeschadet des § 4 Abs. 2 und 3 folgende Aufgaben:
- 1.
- die Mitwirkung an Außenprüfungen (§ 19);
- 2.
- die Erstattung von Kapitalertragsteuer und von im Wege des Steuerabzugs nach § 50a des Einkommensteuergesetzes erhobener Steuer an beschränkt Steuerpflichtige, soweit die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer mit dem Steuerabzug abgegolten ist und die beschränkte Steuerpflicht nicht auf § 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes beruht;
- 2a.
- die Entgegennahme der Anträge nach § 1a Absatz 1 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes und Berücksichtigung des Status der optierenden Gesellschaft in den Verfahren zur Entlastung von deutschen Abzugsteuern (Erstattungen und Freistellungen) auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
- 3.
- die Entlastung bei deutschen Besitz- oder Verkehrsteuern gegenüber internationalen Organisationen, amtlichen zwischenstaatlichen Einrichtungen, ausländischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und deren Mitgliedern auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung oder besonderer gesetzlicher Regelung nach näherer Weisung des Bundesministeriums der Finanzen sowie die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Absatz 5a des Umsatzsteuergesetzes einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten für ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder;
- 4.
- 1die Besteuerung von Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds sowie die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen von Spezial-Investmentfonds, soweit es nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes zuständig ist. 2Daneben stellt das Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung den für die Besteuerung von Investmentfonds, Spezial-Investmentfonds oder deren Anlegern zuständigen Landesfinanzbehörden seine Erkenntnisse über ausländische Rechtsformen und ausländisches Recht zur Verfügung;
- 5.
- die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde
- a)
- auf dem Gebiet der steuerlichen Rechts- und Amtshilfe,
- b)
- bei der Durchführung von Verständigungs- und Schiedsverfahren im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde oder mit der von dieser beauftragten Behörde nach
- aa)
- den Doppelbesteuerungsabkommen,
- bb)
- dem Übereinkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung,
- cc)
- dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2103) in der jeweils geltenden Fassung,
- dd)
- dem BEPS-MLI-Anwendungsgesetz vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 205) in der jeweils geltenden Fassung und
- c)
- bei der Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach § 89a der Abgabenordnung,
- 5a.
- die Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen nach auf der Grundlage von § 117c der Abgabenordnung ergangenen Rechtsverordnungen und die Durchführung von Bußgeldverfahren in den Fällen des § 379 Absatz 2 Nummer 1b der Abgabenordnung sowie die Auswertung dieser Meldungen im Rahmen der dem Bundeszentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben;
- 5b.
- die Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen und Auswertungen im Rahmen der nach § 2 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen auszutauschenden Informationen und die Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 28 des vorgenannten Gesetzes;
- 5c.
- die Einstellung von Informationen zu grenzüberschreitenden Vorbescheiden oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung gemäß § 7 Absatz 3 bis 5 des EU-Amtshilfegesetzes in das Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Entgegennahme der von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Zentralverzeichnis eingestellten Informationen im Sinne des Artikels 8a der Richtlinie 2011/16/EU und ihre Weiterleitung an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde nach Maßgabe des § 7 Absatz 9 des EU-Amtshilfegesetzes;
- 5d.
- die automatische Übermittlung der länderbezogenen Berichte, die dem Bundeszentralamt für Steuern hierzu von den Unternehmen nach § 138a Absatz 6 der Abgabenordnung übermittelt worden sind, an
- a)
- die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde,
- b)
- die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten der am 27. Januar 2016 unterzeichneten „Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte" (BGBl. 2016 II S. 1178, 1179),
- c)
- die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8aa der Richtlinie 2011/16/EU sowie
- d)
- die zuständigen Behörden der Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann;
- 5e.
- die Entgegennahme und Weiterleitung
- a)
- der länderbezogenen Berichte, die dem zentralen Verbindungsbüro von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8aa der Richtlinie 2011/16/EU übersandt wurden, an die zuständigen Landesfinanzbehörden,
- b)
- der länderbezogenen Berichte im Sinne des § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung, die dem zentralen Verbindungsbüro von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten der am 27. Januar 2016 unterzeichneten „Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte" (BGBl. 2016 II S. 1178, 1179) übermittelt wurden, an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde sowie
- c)
- der länderbezogenen Berichte im Sinne des § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung, die dem zentralen Verbindungsbüro von den zuständigen Behörden der Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann, übermittelt wurden, an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde;
- 5f.
- die automatische Übermittlung von Informationen zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen gemäß § 7 Absatz 13 des EU-Amtshilfegesetzes sowie die Entgegennahme von Informationen im Sinne des Artikels 8ab der Richtlinie 2011/16/EU gemäß § 7 Absatz 14 des EU-Amtshilfegesetzes;
- 5g.
- die Entgegennahme, die Weiterleitung und die Übermittlung von Informationen nach § 9 Absatz 1 bis 3 und die Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 10 bis 12 und 25 bis 27 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes;
- 5h.
- a)
- die Entgegennahme der Mindeststeuer-Berichte nach § 75 des Mindeststeuergesetzes und ihre Weiterleitung an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde,
- b)
- die Entgegennahme der Meldungen nach § 3 Absatz 4 des Mindeststeuergesetzes und Weiterleitung an die jeweils zuständige Länderfinanzbehörde sowie
- c)
- die Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 98 des Mindeststeuergesetzes;
- 5i.
- die Auswertung der Informationen nach den Nummern 5c bis 5h im Rahmen der dem Bundeszentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben; Auswertungen der Informationen nach den Nummern 5c bis 5h durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleiben hiervon unberührt;
- 6.
- die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen nach näherer Weisung des Bundesministeriums der Finanzen;
- 7.
- bei Personen, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind, die Bestimmung des für die Besteuerung örtlich zuständigen Finanzamts, wenn sich mehrere Finanzämter für örtlich zuständig oder für örtlich unzuständig halten oder wenn sonst Zweifel über die örtliche Zuständigkeit bestehen;
- 8.
- die Vergütung der Vorsteuerbeträge in dem besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes;
- 9.
- auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1)
- a)
- die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes),
- b)
- die Entgegennahme der Zusammenfassenden Meldungen (§ 18a des Umsatzsteuergesetzes) und Speicherung der Daten,
- c)
- den Austausch von gespeicherten Informationen mit anderen Mitgliedstaaten;
- 10.
- die Erteilung von Bescheinigungen in Anwendung des Artikels 151 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1, L 335 vom 20.12.2007, S. 60), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/61/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zum Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen, ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie deren Mitglieder ausgeführt werden;
- 11.
- 1die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes. 2Die Bundesagentur für Arbeit stellt dem Bundeszentralamt für Steuern zur Durchführung dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung. 3Das Nähere, insbesondere die Höhe der Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. 4Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit kann innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der Abgabenordnung über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse übertragen. 5Für die besonderen Belange der Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen oder Versorgungsbezüge nach bundesbeamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten oder Arbeitnehmer des Bundes oder einer sonstigen Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung des öffentlichen Rechts im Bereich des Bundes sind, benennt die Bundesagentur für Arbeit als Familienkasse zentrale Ansprechpartner. 6Die Familienkassen gelten als Bundesfinanzbehörden, soweit sie den Familienleistungsausgleich durchführen, und unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern.
- 12.
- die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes und § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes sowie die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und nach § 10 des Steueroasen-Abwehrgesetzes; einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung;
- 13.
- die zentrale Sammlung und Auswertung der von den Finanzbehörden der Länder übermittelten Informationen über BetrugsfälIe im Bereich der Umsatzsteuer;
- 14.
- die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Daten, die nach § 45d des Einkommensteuergesetzes in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind sowie die Übermittlung der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) in dem Anfrageverfahren nach § 44a Absatz 2a Satz 3 bis 7 des Einkommensteuergesetzes;
- 14a.
- die Sammlung, Auswertung und Bereitstellung der Daten, die nach den §§ 45b und 45c des Einkommensteuergesetzes in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind; das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet die Finanzbehörden der Länder über die Ergebnisse der Datenauswertung und stellt den Finanzbehörden der Länder Daten für die Verwendung in Besteuerungsverfahren zur Verfügung;
- 15.
- die Koordinierung von Umsatzsteuerprüfungen der Landesfinanzbehörden in grenz- und länderübergreifenden Fällen;
- 16.
- das Zusammenführen und Auswerten von umsatzsteuerlich erheblichen Informationen zur Identifizierung prüfungswürdiger Sachverhalte;
- 17.
- die Beobachtung von elektronisch angebotenen Dienstleistungen zur Unterstützung der Landesfinanzverwaltungen bei der Umsatzbesteuerung des elektronischen Handels;
- 18.
- 1a)
- die Weiterleitung der Daten, die nach § 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind,
- b)
- die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Daten, die nach § 10a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind,
- c)
- die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Daten, die nach § 22a des Einkommensteuergesetzes in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind,
- d)
- bei einer Datenübermittlung nach § 22a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes die Prüfung nach § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung und die Erhebung des Verspätungsgeldes nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes,
- e)
- die Übermittlung der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) im Anfrageverfahren nach § 22a Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 2a, 2b und 4b, § 10a Absatz 5 und § 32b Absatz 3 Satz 1 sowie nach § 52 Absatz 30b des Einkommensteuergesetzes,
- f)
- die Gewährung der Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes sowie
- g)
- die Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 50f des Einkommensteuergesetzes.
- 19.
- die zentrale Sammlung der von den Finanzbehörden übermittelten Angaben über erteilte Freistellungsbescheinigungen nach § 48b des Einkommensteuergesetzes und die Erteilung von Auskünften im Wege einer elektronischen Abfrage an den Leistungsempfänger im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes über die übermittelten Freistellungsbescheinigungen;
- 20.
- 1den Einzug der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes. 2Das Bundeszentralamt für Steuern bedient sich zur Durchführung dieser Aufgabe der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung im Wege der Organleihe. 3Das Nähere, insbesondere die Höhe der Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. 4Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt für die Durchführung dieser Aufgabe als Bundesfinanzbehörde und unterliegt insoweit der Fachaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern;
- 21.
- für vor dem 1. Juli 2021 ausgeführte Umsätze die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Absatz 4c des Umsatzsteuergesetzes in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten auf Grund von Kapitel XI Abschnitt 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1) sowie für nach dem 30. Juni 2021 ausgeführte Umsätze die Entgegennahme und Weiterleitung von Anzeigen, Umsatzsteuererklärungen und Zahlungen von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern in Anwendung der Artikel 360 bis 367 und 369 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von Artikel 2 Nummer 17 bis 19 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7) einschließlich der mit der Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18i des Umsatzsteuergesetzes zusammenhängenden Tätigkeiten auf Grund der Kapitel V und XI der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates in der Fassung von Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 1);
- 22.
- die Vergabe und die Verwaltung des Identifikationsmerkmals nach den §§ 139a bis 139d der Abgabenordnung;
- 23.
- die Bestätigungen nach § 18e des Umsatzsteuergesetzes 1999;
- 24.
- den Abruf von Daten aus den nach § 93b der Abgabenordnung in Verbindung mit § 24c Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes von den Kreditinstituten geführten Dateien und die Weiterleitung der abgerufenen Daten an die zuständigen Finanzbehörden;
- 25.
- die Verwaltung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer und die zentrale Sammlung und Auswertung der Informationen für die Verwaltung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer;
- 26.
- Entgegennahme von Meldungen und Zahlungen von Zinsabschlag nach der Zinsinformationsverordnung und deren Weiterleitung;
- 27.
- die Erteilung von verbindlichen Auskünften nach § 89 Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung;
- 28.
- 1die Unterstützung der Finanzbehörden der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Steuerstraftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung sowie bei Anzeigen nach § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung. 2Das Bundeszentralamt für Steuern hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten und die Behörden der Länder über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten;
- 28a.
- die Weiterleitung von Mitteilungen nach § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung an die zuständigen Finanzbehörden der Zollverwaltung;
- 28b.
- die Unterstützung der Finanzbehörden der Länder bei der Ermittlung von Steuergestaltungen, die die Erlangung eines Steuervorteils aus der Erhebung oder Entlastung von Kapitalertragsteuer mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben; das Bundeszentralamt für Steuern hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten und die Behörden der Länder über die sie betreffenden Informationen zu unterrichten;
- 29.
- die Durchführung der gesonderten Feststellung der Einlagenrückgewähr nach § 27 Absatz 8 des Körperschaftsteuergesetzes;
- 29a.
- Entgegennahme, Verarbeitung und Weiterleitung der Versicherungsdaten bei privaten Krankenversicherungen und privaten Pflege-Pflichtversicherungen nach § 39 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes;
- 30.
- die Bildung, Speicherung und Bereitstellung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale;
- 31.
- die zentrale Sammlung der von den Finanzbehörden der Länder übermittelten Daten zu Konzernübersichten (Konzernverzeichnis) sowie die Erteilung von Auskünften daraus im Wege einer elektronischen Abfrage durch die Finanzbehörden der Länder;
- ---
- *)
- Anm. d. Red.:
--- - 32.
- die zentrale Sammlung der von den Finanzbehörden der Länder übermittelten branchenbezogenen Kennzahlen sowie die Erteilung von Auskünften daraus im Wege einer elektronischen Abfrage durch die Finanzbehörden der Länder;
- 34.
- die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz und die Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 13 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes;
- 35.
- die Prüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit von Anträgen auf Vorsteuer-Vergütung für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung von Artikel 18 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU Nr. L 44 S. 23);
- 36.
- die Prüfung nach § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung der nach § 10 Absatz 2b des Einkommensteuergesetzes zu übermittelnden Daten sowie bei dieser Datenübermittlung die Festsetzung und Erhebung des Haftungsbetrages nach § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung;
- 37.
- Ausstellung der Bescheinigung an Unternehmer über die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Nummer 11b des Umsatzsteuergesetzes;
- 38.
- ab 14. Dezember 2010 die Weiterleitung von Anzeigen nach § 9 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung an die zuständigen Finanzbehörden der Länder;
- 39.
- (aufgehoben)
- 40.
- für vor dem 1. Juli 2021 ausgeführte Umsätze die mit der Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Absatz 4e des Umsatzsteuergesetzes in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten auf Grund der Kapitel V und XI Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1) und die Entgegennahme und Weiterleitung von Anzeigen und Umsatzsteuererklärungen für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung der Artikel 369c bis 369i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung des Artikels 5 Nummer 15 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11) einschließlich der damit zusammenhängenden Tätigkeiten auf Grund von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 21 Absatz 1 sowie Kapitel XI Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1) sowie für nach dem 30. Juni 2021 ausgeführte Umsätze die Entgegennahme und Weiterleitung von Anzeigen, Umsatzsteuererklärungen und Zahlungen von im Inland oder nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern in Anwendung der Artikel 369c bis 369i und 369k der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von Artikel 1 Nummer 11 bis 13 der Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen (ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 1) einschließlich der mit der Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18j des Umsatzsteuergesetzes zusammenhängenden Tätigkeiten auf Grund der Kapitel V und XI Abschnitt 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates in der Fassung von Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 1);
- 41.
- die Entgegennahme und Weiterleitung von Anzeigen, Umsatzsteuererklärungen und Zahlungen von im Inland oder nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern oder von im Auftrag handelnden im Inland ansässigen Vertretern in Anwendung der Artikel 369o bis 369v und 369x der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von Artikel 2 Nummer 30 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7) einschließlich der mit der Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18k des Umsatzsteuergesetzes zusammenhängenden Tätigkeiten auf Grund der Kapitel V und XI Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates in der Fassung von Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 1);
- 42.
- die Einrichtung und Pflege des Online-Zugriffs der Finanzämter auf ATLAS-Ein- und Ausfuhrdaten;
- 43.
- die Unterstützung des Bundesministeriums der Finanzen bei der Gesetzesfolgenabschätzung im Steuerrecht;
- 44.
- die Sammlung, Sortierung, Zuordnung und Auswertung der ihm nach den §§ 138d bis 138h der Abgabenordnung und § 7 Absatz 14 Satz 2 des EU-Amtshilfegesetzes zugegangenen Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen, ihre Weiterleitung an die Generalzolldirektion nach § 138j Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung, die Information der Landesfinanzbehörden nach § 138i und § 138j Absatz 3 der Abgabenordnung sowie die Unterrichtung des Bundesministeriums der Finanzen über die Ergebnisse der Auswertung nach § 138j Absatz 1 der Abgabenordnung;
- 44a.
- die Durchführung des Bußgeldverfahrens in den Fällen des § 379 Absatz 2 Nummer 1e und 1f der Abgabenordnung;
- 45.
- die Übermittlung von Daten im Rahmen des automatisierten Datenabrufverfahrens mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung in den in § 151b Absatz 2 Satz 2 und § 151c Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Fällen;
- 45a.
- die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach dem Gesetz zur Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854;
- 46.
- Mitwirkung bei der Festlegung der Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden;
- 46a.
- die Prüfung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung keine Finanzbehörde nach § 20 der Abgabenordnung für die Besteuerung der ausländischen Gesellschaft nach dem Einkommen örtlich zuständig ist;
- 46b.
- die Koordinierung von und Mitwirkung an internationalen Risikobewertungsverfahren im Sinne des § 89b der Abgabenordnung;
- 47.
- a)
- die zentrale Sammlung sowohl der von den Finanzbehörden der Länder nach § 60b der Abgabenordnung übermittelten Daten als auch der Zuwendungsempfänger des Buchstaben b,
- b)
- für Körperschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststellen ohne Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die die Voraussetzungen des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 3, Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes erfüllen und nachweislich Zuwendungen von Personen mit Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhalten haben, auf Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung des Zuwendungsempfängers die Aufnahme in das Zuwendungsempfängerregister für die Zwecke des § 50 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,
- c)
- der Abgleich der in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder als „extremistisch" eingestuften Organisationen mit den im Zuwendungsempfängerregister aufgeführten Körperschaften auf die Voraussetzungen des § 51 Absatz 3 der Abgabenordnung und die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung an die zuständige Landesfinanzbehörde,
- d)
- die Bereitstellung für Zwecke des Sonderausgabenabzugs nach § 10b des Einkommensteuergesetzes und der Steuerermäßigung des § 34g des Einkommensteuergesetzes der in § 60b Absatz 2 der Abgabenordnung als automatisiert abrufbare Merkmale der im Zuwendungsempfängerregister geführten Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Dienststellen für die Finanzbehörden der Länder und für Dritte,
- e)
- die Erteilung von Auskünften aus der zentralen Sammlung nach Buchstabe a im Wege einer elektronischen Abfrage durch die Finanzbehörden der Länder und durch Dritte.
(1a) 1Soweit durch Absatz 1 Aufgaben der Steuerverwaltung übertragen wurden, ist hiervon auch die Durchführung von Vorfeldermittlungen nach § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung umfasst. 2Dies gilt nicht für Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 5c bis 5f, 6, 7, 9, 10, 13 bis 17, 19, 22 bis 24, 26, 28, 28a, 28b, 29a bis 34, 36, 38, 42 bis 46 und 46b.
(2) 1Die vom Bundeszentralamt für Steuern auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Steuererstattungen und Steuervergütungen sowie die nach § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erstattete Kapitalertragsteuer werden von den Ländern in dem Verhältnis getragen, in dem sie an dem Aufkommen der betreffenden Steuern beteiligt sind. 2Kapitalertragsteuer, die das Bundeszentralamt für Steuern anlässlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmt hat, steht den Ländern in demselben Verhältnis zu. 3Für die Aufteilung ist das Aufkommen an den betreffenden Steuern in den einzelnen Ländern maßgebend, das sich ohne Berücksichtigung der in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Steuerbeträge für das Vorjahr ergibt. 4Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) 1Die von den Familienkassen bei der Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Absatz 1 Nr. 11 ausgezahlten Steuervergütungen im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes werden jeweils von den Ländern und Gemeinden, in denen der Gläubiger der Steuervergütung seinen Wohnsitz hat, nach den für die Verteilung des Aufkommens der Einkommensteuer maßgebenden Vorschriften mitgetragen. 2Das Bundeszentralamt für Steuern stellt nach Ablauf eines jeden Monats die Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden an den gewährten Leistungen fest. 3Die nach Satz 2 festgestellten Anteile sind dem Bund von den Ländern bis zum 15. des dem Zahlungsmonat folgenden Monats zu erstatten. 4Für den Monat Dezember ist dem Bund von den Ländern ein Abschlag auf der Basis der Abrechnung des Vormonats zu leisten. 5Die Abrechnung für den Monat Dezember hat bis zum 15. Januar des Folgejahres zu erfolgen. 6Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen.
(4) 1Die von der zentralen Stelle (§ 81 des Einkommensteuergesetzes) veranlassten Auszahlungen von Altersvorsorgezulagen (§ 83 des Einkommensteuergesetzes) werden nach den für die Verteilung des Aufkommens der Einkommensteuer maßgebenden Vorschriften von den Ländern und Gemeinden mitgetragen, in denen der Gläubiger der Steuervergütung seinen inländischen Wohnsitz hat; bei Gläubigern mit ausländischem Wohnsitz wird der letzte bekannte inländische Wohnsitz zugrunde gelegt. 2Die sich aus Satz 1 ergebenden Finanzierungsanteile gelten auch, wenn der Wohnsitz nicht nach Satz 1 zugeordnet werden kann. 3Die zentrale Stelle stellt nach Ablauf des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats die Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden an den zu gewährenden Leistungen fest. 4Die nach Satz 2 festgestellten Anteile sind dem Bund von den Ländern bis zum 15. des zweiten, dem Kalendervierteljahr folgenden Monats zu erstatten. 5Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen.
(5) 1An dem Aufkommen der von der vereinnahmten pauschalen Lohnsteuer (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes) sind die Länder und Gemeinden, in denen die Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz haben, nach den für die Verteilung des Aufkommens der Einkommensteuer maßgebenden Vorschriften zu beteiligen. 2Nach Ablauf eines jeden Monats werden die Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden an der vereinnahmten pauschalen Lohnsteuer festgestellt. 3Die nach Satz 2 festgestellten Anteile sind an die Länder bis zum 15. des darauf folgenden Monats auszuzahlen. 4Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Verwaltung und Auszahlung der einheitlichen Pauschsteuer zu bestimmen.
(6) 1An dem Aufkommen der nach der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38, 2005 Nr. L 103 S. 41), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129), in der jeweils geltenden Fassung von den berechtigten Mitgliedstaaten sowie von den in Artikel 17 dieser Richtlinie genannten Staaten und abhängigen Gebieten erhobenen Quellensteuer sind die Länder und Gemeinden entsprechend ihrem Anteil an der Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes zu beteiligen. 2Die Verteilung des Länder- und Gemeindeanteils auf die einzelnen Länder erfolgt nach den Anteilen an der Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes vom Vorjahr, die den Ländern und Gemeinden nach Zerlegung (§ 8 des Zerlegungsgesetzes) zustehen; für 2009 sind die Anteile der Länder und Gemeinden am Zinsabschlagsaufkommen des Jahres 2008 nach Zerlegung maßgeblich. 3Das Bundeszentralamt für Steuern stellt jeweils nach Ablauf eines Monats die Anteile der Länder einschließlich ihrer Gemeinden fest und zahlt sie an die Länder bis zum 15. des dem Abrechnungsmonat folgenden Monats aus. 4Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Verwaltung und Auszahlung dieser Quellensteuer zu bestimmen.
(7) 1Das Aufkommen der in Ausübung der Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 12 zugeflossenen Einkommen- und Körperschaftsteuer steht den Ländern und Gemeinden nach den für die Verteilung des Aufkommens der Einkommen- und Körperschaftsteuer maßgebenden Vorschriften zu. 2Nach Ablauf eines jeden Monats werden die Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden an den Einnahmen durch das Bundeszentralamt für Steuern festgestellt. 3Die nach Satz 2 festgestellten Anteile sind an die Länder bis zum 15. des darauf folgenden Monats auszuzahlen. 4Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Verwaltung und Auszahlung der Einnahmen in Ausübung der Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 12 zu bestimmen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 und zu weiteren Maßnahmen G. v. 19. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 205 m.W.v. 22. Juni 2024
Frühere Fassungen von § 5 FVG
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Zitierungen von § 5 FVG
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FVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des FinanzverwaltungsgesetzesV. v. 22.08.1977 BGBl. I S. 1678; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2416
Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des FinanzverwaltungsgesetzesV. v. 19.12.1995 BGBl. I S. 2086; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des FinanzverwaltungsgesetzesV. v. 22.08.2002 BGBl. I S. 3405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener AnwendungszeitpunkteArtikel 1 V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1679
Verordnung zur Verteilung des Steueraufkommens aus dem Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach § 5 Absatz 7 Satz 4 des FinanzverwaltungsgesetzesArtikel 3 V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1679, 1680
Sonstige
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte und weiterer VorschriftenV. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1679
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher VerordnungenV. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher VerordnungenV. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2416
Zitat in folgenden Normen
Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 28 AO Zuständigkeitsstreit
... Gründen zweifelhaft ist. § 25 Satz 2 gilt entsprechend. (2) § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über die Finanzverwaltung bleibt ...
§ 31b AO Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (vom 01.07.2021)
... erforderlich ist: 1. beim Bundeszentralamt für Steuern die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Finanzverwaltungsgesetzes vorgehaltenen Daten, 2. bei den Landesfinanzbehörden die zu einem ...
§ 89a AO Vorabverständigungsverfahren (vom 21.12.2022)
... Staat oder Hoheitsgebiet (Vertragsstaat) vorsieht, kann die zuständige Behörde nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Finanzverwaltungsgesetzes im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde oder der von dieser ...
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 48d EStG Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen
... die Rechte des Gläubigers aus dem Abkommen berufen. (2) Unbeschadet des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes liegt die Zuständigkeit für ...
EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG)
Artikel 1 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 3 EUAHiG Zuständigkeit und Prüfungsbefugnisse (vom 01.01.2024)
... im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Amtshilferichtlinie ist in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 5 des Finanzverwaltungsgesetzes das Bundeszentralamt für Steuern. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch ...
EU-Beitreibungsgesetz (EUBeitrG)
Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
§ 3 EUBeitrG Zuständigkeit und Prüfungsbefugnisse für Ersuchen
... werden die folgenden Verbindungsbüros benannt: 1. in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 5 des Finanzverwaltungsgesetzes das Bundeszentralamt für Steuern, ...
Finanzanpassungsgesetz (FAnpG)
G. v. 30.08.1971 BGBl. I S. 1426; zuletzt geändert durch G. v. 23.05.1975 BGBl. I S. 1173
Artikel 17 FAnpG Inkrafttreten
... Artikel 1, Artikel 2 mit Ausnahme der Absätze 2 und 3, Artikel 3 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5 ... 1972 in Kraft; die Absätze 2 und 3 des Artikels 2 treten am 1. Januar 1974 in Kraft. § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5 tritt am ... die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Übergang der Zuständigkeiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5 auf das ...
Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056
§ 4 FKAustG Zuständige Behörde
... Finanzen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 5b des Finanzverwaltungsgesetzes gegeben ...
Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 31 GwG Auskunftsrecht gegenüber inländischen öffentlichen Stellen, Datenzugriffsrecht, Verordnungsermächtigung (vom 18.11.2023)
... weitere Analyse erforderlich sind: 1. beim Bundeszentralamt für Steuern die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Finanzverwaltungsgesetzes vorgehaltenen Daten, 2. bei den Landesfinanzbehörden die zu einem ...
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
neugefasst durch B. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4253; BGBl. 2022 I S. 28; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 38a LFGB Übermittlung von Daten über den Internethandel (vom 10.08.2021)
... auf deren Anforderung die ihm aus der Beobachtung elektronisch angebotener Dienstleistungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 17 des Finanzverwaltungsgesetzes vorliegenden Daten über Unternehmen, die diesem Gesetz unterliegende Erzeugnisse oder mit ...
Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
§ 8 PStTG Zuständige Behörde
... der Finanzen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5g des Finanzverwaltungsgesetzes gegeben ist oder sich aus diesem Gesetz etwas anderes ...
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 6 SchwarzArbG Unterrichtung von und Zusammenarbeit mit Behörden im Inland und in der Europäischen Union sowie im Europäischen Wirtschaftsraum (vom 01.07.2023)
... Behörden der Zollverwaltung dürfen die beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Finanzverwaltungsgesetzes vorgehaltenen Daten abrufen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben nach § 2 ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
§ 55a SGB XI Automatisiertes Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die Beitragssatzermittlung (vom 28.03.2024)
... Identifikation der Kommunikationspartner, die sie bereits im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 des Finanzverwaltungsgesetzes nutzt, auch für dieses automatisierte Übermittlungsverfahren nutzen. Das ...
Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
V. v. 22.08.1977 BGBl. I S. 1678; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2416
§ 1 FVG§5Abs2DV Abrechnung der Steuererstattungen, der Steuervergütungen und der anläßlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer zwischen Bund und Ländern (vom 23.07.2009)
... sind vom Bundeszentralamt für Steuern monatlich abzurechnen 1. die nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes durchgeführten Steuererstattungen, vorbehaltlich des § 3 dieser ...
§ 2 FVG§5Abs2DV Aufteilung der Länderanteile an den Steuererstattungen, den Steuervergütungen und der anläßlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer (vom 07.12.2011)
... vereinnahmten Kapitalertragsteuer auf die einzelnen Länder nach § 5 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes sind die jeweiligen Steuereinnahmen des Vorjahres nach § 7 ...
Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
V. v. 19.12.1995 BGBl. I S. 2086; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
§ 1 FVG1971§5Abs3DV Abrechnung durch das Bundeszentralamt für Steuern
... den von den Familienkassen bei der Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes ausgezahlten Steuervergütungen im Sinne des ...
§ 3 FVG1971§5Abs3DV Erstattung durch die Länder (vom 01.01.2018)
... Bundeskasse Trier zugunsten des Lohnsteuertitels zu überweisen. Der Abschlag nach § 5 Abs. 3 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes für den Monat Dezember ist jeweils bis zum 15. Dezember auf demselben Zahlungsweg zu ...
Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes
V. v. 22.08.2002 BGBl. I S. 3405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531
§ 1 FVG1971§5Abs4DV Abrechnung durch das Bundeszentralamt für Steuern
... sind zwischen Bund und Ländern durch das Bundeszentralamt für Steuern (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 des Finanzverwaltungsgesetzes) vierteljährlich abzurechnen (§ 5 Abs. 4 des ... (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 des Finanzverwaltungsgesetzes) vierteljährlich abzurechnen (§ 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes). Das Bundeszentralamt für Steuern bedient sich zur ...
Verordnung zur Verteilung des Steueraufkommens aus dem Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach § 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 3 V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1679, 1680
§ 1 StVertV Grundregel
... Aufkommen des Bundeszentralamts für Steuern aus der Ausübung der Aufgabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 12 des Finanzverwaltungsgesetzes gebührt dem Land, dessen Finanzbehörde ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Artikel 6 AbzStEntModG Änderung der Abgabenordnung
... Staat oder Hoheitsgebiet (Vertragsstaat) vorsieht, kann die zuständige Behörde nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Finanzverwaltungsgesetzes im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde oder der von dieser ...
Artikel 8 AbzStEntModG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... § 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch ...
Artikel 9 AbzStEntModG Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes , das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ...
AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 2 AIFM-StAnpG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. ...
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 17 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... 2013 (BGBl. I S. 561) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 werden die Wörter ...
Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702
Artikel 6 FördRefIIBG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 12 wird wie folgt gefasst: ...
Berichtigung der Neufassung des Finanzverwaltungsgesetzes
B. v. 18.05.2006 BGBl. I S. 1202
Berichtigung FVGNBBer
... vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846) ist wie folgt zu berichtigen: 1. In § 5 Abs. 1 Nr. 17 ist das Wort "Handelns" durch das Wort "Handels" zu ersetzen. ... Wort "Handelns" durch das Wort "Handels" zu ersetzen. 2. In § 5 Abs. 5 Satz 4 ist das Wort "Pauschalsteuer" durch das Wort "Pauschsteuer" zu ...
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 2 BürgEntlG-KV Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, ...
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 9 FISG Änderung des Geldwäschegesetzes
... weitere Analyse erforderlich sind: 1. beim Bundeszentralamt für Steuern die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Finanzverwaltungsgesetzes vorgehaltenen Daten, 2. bei den Landesfinanzbehörden die zu einem ...
Artikel 10 FISG Änderung der Abgabenordnung
... erforderlich ist: 1. beim Bundeszentralamt für Steuern die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Finanzverwaltungsgesetzes vorgehaltenen Daten, 2. bei den Landesfinanzbehörden die zu einem ...
Föderalismusreform-Begleitgesetz
G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
Artikel 12 FödReformBeglG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 Nr. 26 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden ...
Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 7 RentÜGEG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 Buchstabe e des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch ...
Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
Artikel 1 SoMiBG Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
... Die Behörden der Zollverwaltung dürfen die beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Finanzverwaltungsgesetzes vorgehaltenen Daten abrufen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben nach § 2 ...
Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)
G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782, 2007 S. 68
Artikel 9 SEStEG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... § 5 Abs. 1 Nr. 28 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 ...
Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531
Artikel 2 FKAustGEG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... 5 Absatz 4 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 ...
Artikel 3 FKAustGEG Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... § 5 Absatz 1 Nummer 5a des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April ...
Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056
Artikel 8 StAbwGEG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch ...
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Artikel 12 StRAnpG 2015 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. ...
Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 17 StRAnpG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. ...
Artikel 18 StRAnpG Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert ...
Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 und zu weiteren Maßnahmen
G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 205
Artikel 2 BEPSMLIAnwGEG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch ...
Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes
G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2835
Artikel 1 FamKZustG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... die Festsetzung des Kindergeldes auf eine Bundes- oder Landesfamilienkasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 6 bis 9 des Finanzverwaltungsgesetzes übertragen, kann ein Verzicht ...
Artikel 4 FamKZustG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... 5 Absatz 1 Nummer 11 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April ...
Artikel 6 FamKZustG Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 6 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. ...
Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2875
Artikel 3 GÜStGMG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5c wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 9 StVfModG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... (BGBl. I S. 2531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 18 Buchstabe d wird wie folgt ...
Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2050
Artikel 10 KStMoG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch ...
Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 ZollVNeuOrgG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... die Wörter „oder aufgrund anderer" eingefügt. 4. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b eingefügt: „§ 5a Aufgaben ...
Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 914
Artikel 4 REITGEG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I ...
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 5 AmtsHRLÄndUG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... (BGBl. I S. 2835) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5a werden vor dem Semikolon die ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2103
Artikel 2 EU-DBA-SBGEG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
Artikel 7 PStTGEG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... § 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen
G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Artikel 3 MinStGEG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5h des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch ...
Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09
G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 561
Artikel 4 EuGHC284-09UG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. ...
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386
Artikel 9 EUStVUG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... Ende des § 5 Absatz 1 Nummer 36 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April ...
Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 3 UStIntG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn das Kindergeld durch eine Landesfamilienkasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 8 bis 10 des Finanzverwaltungsgesetzes festgesetzt und ausgezahlt wird und kein Verzicht nach Satz 3 vorliegt." 11. ...
Artikel 10 UStIntG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 34 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch ...
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 19 EMobStFG Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... § 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch ...
Grundrentengesetz
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879
Artikel 7a GrundRentG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... § 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch ...
Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 7 InvStRefG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... 5 Absatz 1 Nummer 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April ...
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 12 JStG 2007 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I ...
Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 13 JStG 2008 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I ...
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 12 JStG 2009 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 282), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 wird in ...
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 17 JStG 2010 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, ...
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 17 JStG 2020 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... Oberfinanzdirektionen" durch das Wort „diesen" ersetzt. 3. Nach § 5 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Soweit durch Absatz 1 Aufgaben ...
Artikel 18 JStG 2020 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... § 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes , das zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird der Punkt am Ende ...
Artikel 19 JStG 2020 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... § 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes , das zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ...
Artikel 20 JStG 2020 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... § 5 des Finanzverwaltungsgesetzes , das zuletzt durch Artikel 19 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ...
Artikel 21 JStG 2020 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... § 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes , das zuletzt durch Artikel 20 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird der Punkt am Ende ...
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 29 JStG 2022 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... § 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch ...
Artikel 30 JStG 2022 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... Artikel 29 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 29 wird wie folgt gefasst: „29. die Durchführung der gesonderten Feststellung ...
Artikel 31 JStG 2022 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Satz 6 und 7 des Finanzverwaltungsgesetzes , das zuletzt durch Artikel 30 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...
Artikel 32 JStG 2022 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Satz 6 bis 8 und 10 des Finanzverwaltungsgesetzes , das zuletzt durch Artikel 31 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...
Steuerbürokratieabbaugesetz
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 15 StBürokratAbG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... 5 Abs. 1 Nr. 18 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 ...
Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 12 UStRG 2008 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... § 5 Abs. 6 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I ...
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 64 BEG IV Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 45 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch ...
Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 17 WaChaG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... § 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch ...
Artikel 31 WaChaG Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
... im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Amtshilferichtlinie ist in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 5 des Finanzverwaltungsgesetzes das Bundeszentralamt für Steuern. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Schreiben ...
Artikel 34 WaChaG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... Identifikation der Kommunikationspartner, die sie bereits im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 des Finanzverwaltungsgesetzes nutzt, auch für dieses automatisierte Übermittlungsverfahren nutzen. Das Nähere, ...
Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2416
Artikel 2 2. StRVÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
... vereinnahmten Kapitalertragsteuer auf die einzelnen Länder nach § 5 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes sind die jeweiligen Steuereinnahmen des Vorjahres nach § 7 ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 67 2. DSAnpUG-EU Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 18 wird wie folgt geändert: ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
Artikel 1 2. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... Anforderung die ihm aus der Beobachtung elektronisch angebotener Dienstleistungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 17 des Finanzverwaltungsgesetzes vorliegenden Daten über Unternehmen, die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bundesfamilienkassenverordnung (BundFamkV)
V. v. 13.12.2005 BGBl. I S. 3694; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2835
Eingangsformel BundFamkV
... Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 5 in Verbindung mit Satz 6 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August 1971 ...
BVA-Bundesfamilienkassenverordnung (BVABundFamkV)
V. v. 20.05.2010 BGBl. I S. 673; aufgehoben durch Artikel 42 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
Eingangsformel BVABundFamkV
... Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 5 in Verbindung mit Satz 6 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung ...
EG-Beitreibungsgesetz (EG-BeitrG)
neugefasst durch B. v. 03.05.2003 BGBl. I S. 654; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 6 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
§ 2 EG-BeitrG Anzuwendendes Recht und Zuständigkeit (vom 01.01.2008)
... Sicherungsmaßnahmen werden vom Bundesministerium der Finanzen, in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Finanzverwaltungsgesetzes vom Bundeszentralamt für Steuern sowie für ...
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