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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 5 - Hochbauberufeausbildungsverordnung (HochbauBAusbV)

Artikel 2 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 131
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
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§ 5 Struktur der Berufsausbildung zum Maurer und zur Maurerin sowie Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,

2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,

3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,

4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,

6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,

7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,

8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,

9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,

10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,

11.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,

12.
Herstellen von Putzen,

13.
Herstellen von Estrichen,

14.
Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,

15.
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,

16.
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen,

17.
Herstellen von Verkehrswegen,

18.
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,

19.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,

20.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen sowie

21.
Instandhalten und Sichern von Baukörpern.

2Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 und 11 bis 19 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Maurer und Maurerin.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie

4.
digitalisierte Arbeitswelt.