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§ 5 - Kreditwesengesetz (KWG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 5 Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung



(1) Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch bekanntgegeben oder nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch zugestellt werden.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank,

1.
Regelungen vorzusehen, mit denen die in diesem Gesetz genannten Adressaten verpflichtet werden können,

a)
einen elektronischen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Verfahren zu eröffnen und

b)
die in Absatz 1 genannten Verfahren zu nutzen sowie

2.
nähere Bestimmungen zu treffen

a)
zum Zugang zu den in Absatz 1 genannten Verfahren der elektronischen Kommunikation und

b)
zur Durchführung und Nutzung der in Absatz 1 genannten elektronischen Kommunikation.

2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.



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Frühere Fassungen von § 5 KWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2023Artikel 20 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 KWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
§ 1 BaFinBefugV (vom 15.12.2023)
... der Kreditwirtschaft, 5. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 Satz 2 , des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 3, des § 10a Absatz 7 Satz 1 und 3, des § 11 Absatz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 2 RiG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... Absatz 2, Artikel 164 Absatz 6 und Artikel 458" ersetzt. b) In Absatz 1e wird die Angabe & #8222;§ 5 Absatz 11" durch die Angabe „§ 5 Absatz 12" ersetzt.  ... ersetzt. b) In Absatz 1e wird die Angabe „§ 5 Absatz 11" durch die Angabe & #8222;§ 5 Absatz 12" ersetzt. 11. § 6b wird wie folgt geändert: ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 20 ZuFinG Änderung des Kreditwesengesetzes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Elektronische Übermittlung von ... geändert: a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Elektronische Übermittlung von Verwaltungsakten; Verordnungsermächtigung".  ... die Wörter „oder elektronisch" eingefügt. 4. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Elektronische Kommunikation; ... eingefügt. 4. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung (1) Verwaltungsakte, die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 2 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
§ 12 GwG Verbot der Informationsweitergabe (vom 01.01.2016)
... Informationen im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6, den §§ 25h, 25i und 25k des Kreditwesengesetzes und §§ 53 bis 55 des ...