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§ 5 - KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz (KiQuTG)

Artikel 1 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2696 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2791
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 860-8-3 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Geschäftsstelle des Bundes



Der Bund richtet eine Geschäftsstelle beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein, die

1.
die Länder unterstützt

a)
bei der Analyse der Ausgangslage nach § 3 Absatz 1, insbesondere im Hinblick auf möglichst vergleichbare Kriterien und Verfahren,

b)
bei der Aufstellung von Handlungskonzepten nach § 3 Absatz 4, einschließlich der hierfür erforderlichen Ermittlungen der Handlungsfelder und Handlungsziele nach § 3 Absatz 2,

c)
bei der Erstellung der Fortschrittsberichte nach § 4 Satz 2 Nummer 3, insbesondere als geeignetes Instrument des Monitorings nach § 6 sowie

d)
bei der Durchführung öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen,

2.
den länderübergreifenden Austausch über eine prozessorientierte Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung koordiniert, sowie

3.
das Monitoring und die Evaluation nach § 6 begleitet.



 

Zitierungen von § 5 KiQuTG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KiQuTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KiQuTG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KiQuTG Verträge zwischen Bund und Ländern (vom 01.01.2023)
... 6. das Nähere zu der Unterstützung durch die Geschäftsstelle gemäß § 5 . (2) Das Land und die Bundesrepublik Deutschland ändern den Vertrag nach Absatz 1 ...