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§ 5 - KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz (KiQuTG)
Artikel 1 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2696 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2791
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 860-8-3 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2019; FNA: 860-8-3 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Geschäftsstelle des Bundes
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Bund richtet eine Geschäftsstelle beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein, die
- 1.
- die Länder unterstützt
- a)
- bei der Analyse der Ausgangslage nach § 3 Absatz 1, insbesondere im Hinblick auf möglichst vergleichbare Kriterien und Verfahren,
- b)
- bei der Aufstellung von Handlungskonzepten nach § 3 Absatz 4, einschließlich der hierfür erforderlichen Ermittlungen der Handlungsfelder und Handlungsziele nach § 3 Absatz 2,
- c)
- bei der Erstellung der Fortschrittsberichte nach § 4 Satz 2 Nummer 3, insbesondere als geeignetes Instrument des Monitorings nach § 6 sowie
- d)
- bei der Durchführung öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen,
- 2.
- den länderübergreifenden Austausch über eine prozessorientierte Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung koordiniert, sowie
- 3.
- das Monitoring und die Evaluation nach § 6 begleitet.
Zitierungen von § 5 KiQuTG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KiQuTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KiQuTG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 KiQuTG Verträge zwischen Bund und Ländern (vom 01.01.2023)
... 6. das Nähere zu der Unterstützung durch die Geschäftsstelle gemäß § 5 . (2) Das Land und die Bundesrepublik Deutschland ändern den Vertrag nach Absatz 1 ...
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