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§ 5 - Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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§ 5 Ausgeschlossene Einheiten
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Ausgeschlossene Einheiten sind
- 1.
- staatliche Einheiten,
- 2.
- internationale Organisationen,
- 3.
- Organisationen ohne Erwerbszweck,
- 4.
- Pensionseinheiten,
- 5.
- Investmentvehikel, die oberste Muttergesellschaften sind, und
- 6.
- Immobilien-Investmentvehikel, die oberste Muttergesellschaften sind.
(2) 1Ausgeschlossene Einheiten sind auch die Einheiten, bei denen der Wert aller Anteile an dieser Einheit zu mindestens
- 1.
- 95 Prozent unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren ausgeschlossenen Einheiten im Sinne des Absatzes 1, ausgenommen einer Pensions-Dienstleistungseinheit, gehalten wird und die
- a)
- ausschließlich oder fast ausschließlich dazu dient, für die ausgeschlossene Einheit oder die ausgeschlossenen Einheiten Vermögenswerte zu verwalten oder Finanzmittel anzulegen, oder
- b)
- ausschließlich Nebentätigkeiten zu den von der ausgeschlossenen Einheit oder den ausgeschlossenen Einheiten ausgeübten Tätigkeiten ausführt oder
- 2.
- 85 Prozent unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren ausgeschlossenen Einheiten im Sinne des Absatzes 1, ausgenommen einer Pensions-Dienstleistungseinheit, gehalten wird und die fast ausschließlich ausgenommene Gewinne oder Verluste im Sinne des § 18 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 oder des § 18 Nummer 3 in Verbindung mit § 21 erzielen.
(3) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann für jede Einheit gesondert von der Behandlung als ausgeschlossene Einheit nach Absatz 2 abgesehen werden. 2Für die Ausübung des Wahlrechts gilt § 77 Absatz 2.
Zitierungen von § 5 MinStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 MinStG Steuerpflicht
... zu kürzen. (4) Dieses Gesetz findet auf ausgeschlossene Einheiten im Sinne des § 5 keine Anwendung; für die Bestimmung der Umsatzgrenze sind die Umsatzerlöse dieser ...
§ 4 MinStG Umfang der Unternehmensgruppe und ihre Bestandteile
... und unabhängige Geschäftseinheit. Ausgeschlossene Einheiten im Sinne des § 5 sind keine Geschäftseinheiten. (3) Oberste Muttergesellschaft ist ...
§ 77 MinStG Wahlrechte
... zum Ende des Geschäftsjahres widerruft. (2) Die Ausübung der in § 5 Absatz 3 , § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1, § 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 39 Absatz ...
§ 84 MinStG Verwendung länderbezogener Berichte multinationaler Unternehmensgruppen (CbCR-Safe-Harbour)
... die zum Verkauf stehen (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), oder ausgeschlossene Einheiten ( § 5 ) sind nicht zu berücksichtigen. (2) Auf Geschäftseinheiten, die für ...
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