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§ 5 - Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 5 Zugang zum Beruf des Patentanwalts
(1) 1Zur Patentanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer nach Absatz 2 oder nach § 10a Absatz 4 die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt hat oder über eine Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland verfügt. 2Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.
(2) 1Die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts hat erlangt, wer
- 1.
- die technische Befähigung (§ 6) erworben hat,
- 2.
- die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) absolviert hat,
- 3.
- nach absolvierter Ausbildung die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8) bestanden hat und
- 4.
- in dem Fall, in dem nicht lediglich eine Zulassung als Syndikuspatentanwalt erfolgen soll, nach bestandener Prüfung mindestens ein halbes Jahr bei einem Patentanwalt tätig gewesen ist.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022
Frühere Fassungen von § 5 PAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363 |
aktuell vorher | 18.05.2017 | Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 12 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 |
aktuell | vor 01.04.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 PAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41b PAO Zulassung als Syndikuspatentanwalt (vom 01.08.2022)
... 1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Patentanwalts gemäß § 5 Absatz 1 erfüllt sind, 2. kein Zulassungsversagungsgrund nach § 14 vorliegt und ...
§ 41d PAO Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte (vom 01.08.2021)
... Tatvorwurf ist, auch in Bezug auf eine Tätigkeit als Patentanwalt im Sinne des § 5 oder als Rechtsanwalt. (3) Auf die Tätigkeit von Syndikuspatentanwälten ... Kanzlei gilt. Ist der Syndikuspatentanwalt zugleich als Patentanwalt gemäß § 5 Absatz 1 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt ... erfolgt ist. Ist der Syndikuspatentanwalt zugleich als Patentanwalt gemäß § 5 Absatz 1 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt ...
§ 161 PAO Maßgabe nach dem Einigungsvertrag (vom 01.08.2022)
... der Patentassessoren nicht nur vorläufig eingetragen waren, stehen Personen gleich, die nach § 5 die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Patentanwalts durch Prüfung erlangt ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 2 EuPAG Entscheidung über den Antrag
... geltenden Fassung zum einen die von ihr erlangte Berufsqualifikation und zum anderen die nach § 5 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung geforderte Berufsqualifikation entspricht und 2. worin die Unterschiede nach Absatz 3 ...
§ 11 EuPAG Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates
... die Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 2 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung 1. Bescheinigungen darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, ...
§ 12 EuPAG Partieller Zugang zum Beruf des Patentanwalts (vom 01.08.2021)
... der Anforderung gleichkäme, die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts nach § 5 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung zu erwerben, 2. sich ihre Tätigkeit von den anderen Tätigkeiten trennen ...
§ 21 EuPAG Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung (vom 16.03.2023)
... Aufnahme sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme gelten mit Ausnahme der §§ 5 bis 13, 18 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4, der §§ 19 und 24 sowie des § 52j Absatz ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Artikel 1 PABRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... nicht nur vorläufig eingetragen sind, stehen Personen gleich, die nach § 5 die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Patentanwalts durch Prüfung erlangt ... die Voraussetzungen des § 158 Absatz 1 oder 2 erfüllen, ist die Vorschrift des § 5 Absatz 2 über die Beschäftigung bei einem Patentanwalt nicht anzuwenden. ...
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517
Artikel 6 SyndAnwNRG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Patentanwalts gemäß den §§ 5 bis 8 erfüllt sind, 2. kein Zulassungsversagungsgrund nach § 14 vorliegt ... Tatvorwurf ist, auch in Bezug auf eine Tätigkeit als Patentanwalt im Sinne des § 5 oder als Rechtsanwalt. (3) Auf die Tätigkeit von Syndikuspatentanwälten ... als Kanzlei gilt. Ist der Syndikuspatentanwalt zugleich als Patentanwalt gemäß § 5 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt ... erfolgt ist. Ist der Syndikuspatentanwalt zugleich als Patentanwalt gemäß § 5 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... „Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften". 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe ... der Patentassessoren nicht nur vorläufig eingetragen waren, stehen Personen gleich, die nach § 5 die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Patentanwalts durch Prüfung erlangt ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 4 AnwBerRÄndG Änderung der Patentanwaltsordnung
... 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die ... folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 5 bis 8" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1" ersetzt. ... 1 Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 5 bis 8" durch die Angabe „ § 5 Absatz 1 " ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: ... die §§ 45" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „ § 5 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt und wird das Wort „gesonderte" ... Wort „weitere" ersetzt. d) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „ § 5 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 16. § 44 wird wie folgt ...
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... Patentanwaltschaft Erster Unterabschnitt Allgemeine Voraussetzungen § 5 Zugang zum Beruf des Patentanwalts § 6 Technische Befähigung ...
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 12 BQFGEG Änderung der Patentanwaltsordnung
... (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Das ...
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