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§ 5 - Post-Schlichtungsverordnung (PostSchliV)

V. v. 21.06.2022 BGBl. I S. 980 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 900-14-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 5 Antragstellung



(1) 1Der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens hat in Textform zu erfolgen. 2Die Schlichtungsstelle stellt eine Möglichkeit zur elektronischen Antragstellung bereit.

(2) Der Antrag muss enthalten:

1.
die Benennung des Antragstellers, des Antragsgegners und des Antragsziels,

2.
den Vortrag des Antragstellers, aus dem sich Rechte und Pflichten bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen ergeben können,

3.
die Erklärung, dass dem Antrag auf Schlichtung der erfolglose Versuch einer Einigung mit dem Antragsgegner vorausgegangen ist,

4.
die Erklärung, dass kein Gerichtsverfahren zu dem Streitgegenstand rechtshängig ist,

5.
die Erklärung, dass mit dem Antragsgegner keine Sonderbedingungen vereinbart wurden,

6.
die Erklärung, ob es sich um eine Privatsendung oder um eine Sendung in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt und

7.
die Tatsachen, Nachweise und Unterlagen, die das Vorbringen des Antragstellers stützen.

(3) 1Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen nach Absatz 2, fordert die Schlichtungsstelle den Antragsteller auf, innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Aufforderung den Antrag zu vervollständigen. 2Die Frist beträgt in der Regel drei Wochen und kann auf Antrag verlängert werden.

(4) 1Wird der Antrag nicht fristgemäß vervollständigt, gilt der Antrag als zurückgenommen. 2Ein Schlichtungsverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt.





 

Frühere Fassungen von § 5 PostSchliV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.07.2024Artikel 35 Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)
vom 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 PostSchliV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PostSchliV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostSchliV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331
Artikel 35 PostModG Änderung der Post-Schlichtungsverordnung
... 2" durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. 3. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „oder die Verletzung eigener Rechte, die ihm nach der ...