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§ 5 - Reisesicherungsfondsgesetz (RSG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2114, 3141 (Nr. 37)
Geltung ab 01.07.2021, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 402-43 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.07.2021, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 402-43 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 5 Bemessung des Zielkapitals
§ 5 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Bei der Bemessung des Zielkapitals ist hinsichtlich der Erfüllung der Ansprüche von Reisenden mindestens der Fall einer gleichzeitigen Insolvenz des umsatzstärksten Reiseanbieters sowie eines Reiseanbieters mittlerer Umsatzgröße zugrunde zu legen. 2Bei der Bemessung des Zielkapitals sind nur Reiseanbieter zu berücksichtigen, die ihren Sitz im Inland haben. 3Sofern der umsatzstärkste Reiseanbieter und der Reiseanbieter mittlerer Umsatzgröße zusammen weniger als 15 Prozent des Gesamtumsatzes aller Reiseanbieter mit Sitz im Inland erzielen, sind nach der Rangfolge ihrer Umsatzstärke weitere Reiseanbieter zu berücksichtigen, bis mindestens ein Marktanteil von 15 Prozent abgedeckt wird.
(2) 1Bei der Bemessung des Zielkapitals ist zu unterstellen, dass die abzusichernden Ansprüche 22 Prozent des Umsatzes der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Reiseanbieter entsprechen. 2Im Regelfall ist dabei auf den Umsatz abzustellen, den die zu berücksichtigenden Reiseanbieter im zurückliegenden Geschäftsjahr erzielt haben.
(3) Die Berechnung des Umsatzes kann abweichend von Absatz 2 Satz 2 auf der Grundlage des prognostizierten Umsatzes erfolgen, wenn
- 1.
- kein abgeschlossenes Geschäftsjahr vorhanden ist oder
- 2.
- das zurückliegende Geschäftsjahr aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die sich auf den Umsatz erheblich ausgewirkt haben, nicht für die Bemessung des Zielkapitals herangezogen werden kann.
(4) Macht der Reisesicherungsfonds den Abschluss eines Absicherungsvertrags gemäß § 6 Absatz 1 von einer Sicherheitsleistung abhängig, kann der nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 für die Bemessung des Zielkapitals relevante Prozentsatz wie folgt herabgesetzt werden:
- 1.
- für den umsatzstärksten Reiseanbieter sowie gegebenenfalls weitere Reiseanbieter in dem Maße, in dem sie Sicherheit leisten,
- 2.
- für den Reiseanbieter mittlerer Umsatzgröße in dem Maße, in dem von allen Reiseanbietern mittlerer Umsatzgröße durchschnittlich Sicherheit geleistet wird.
Zitierungen von § 5 RSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 RSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 RSG Sicherheitsleistungen
... Für die Bemessung der Sicherheitsleistung nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 5 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend. (2) Als Sicherheitsleistung kommen nur in Betracht: 1. eine ...
§ 12 RSG Erlaubnis; vorläufige Erlaubnis
... geregelt sind. (2) Eine Unterschreitung des nach den §§ 4 und 5 erforderlichen Zielkapitals steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen, sofern der ...
§ 22 RSG Staatliche Absicherung
... zu erwarten sind, ein Zielkapital zu bilden, das zusammen mit den Sicherheiten nach § 5 Absatz 4 eine Gesamtabdeckung von 750 Millionen Euro gewährleistet; dabei ist die Entgelthöhe ...
§ 23 RSG Verordnungsermächtigung
... 1 Nummer 1); 2. die Definition eines Reiseanbieters mittlerer Umsatzgröße ( § 5 Absatz 1 Satz 1 ); 3. Prozentsätze für den Umsatz von Reiseanbietern, die bei der ...
Zitat in folgenden Normen
Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV)
V. v. 01.07.2021 BGBl. I S. 2349
§ 14 RSFV Antrag und Dokumente
... das laufende Jahr und für die Jahre bis zum Erreichen des Zielkapitals (§§ 4 und 5 des Reisesicherungsfondsgesetzes ), 6. Übersicht über die voraussichtlichen jährlichen Personal- und ...
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