§ 5 Verschwiegenheitspflicht
(1)
1Die bei der Abwicklungsbehörde, bei der Aufsichtsbehörde, bei dem Bundesministerium der Finanzen und bei anderen nationalen Behörden beschäftigten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes bekanntgewordenen Informationen im Sinne des
§ 4 Absatz 1 nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.
2Dies gilt auch, wenn die Bediensteten der vorbezeichneten Behörden nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes beendet haben.
3Gleiches gilt für andere Personen, welche im Wege dienstlicher Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Informationen erhalten.
(2) Absatz 1 gilt für die folgenden Personen oder die bei den folgenden Stellen tätigen Personen entsprechend:
- 1.
- Einlagensicherungssysteme;
- 1a.
- freiwillige Sicherungssysteme der Institute;
- 2.
- potentielle Erwerber, die von den im Rahmen dieses Gesetzes tätigen anderen nationalen Behörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden;
- 3.
- Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Rechtsberater, sonstige professionelle Berater, Bewerter und andere von den Abwicklungsbehörden, von anderen im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Behörden oder von potentiellen Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogene Experten;
- 4.
- vorläufige Verwalter gemäß § 38 und den Sonderverwalter nach § 87;
- 5.
- die von der Abwicklungsbehörde ernannten Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft vor, während oder nach ihrer Ernennung;
- 6.
- sonstige Personen oder Stellen, die unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen für die Abwicklungsbehörde, für die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen national zuständigen Behörden und für die in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen, Stellen oder Behörden erbringen oder erbracht haben;
- 7.
- die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgelagerten Führungsebene und die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen, Stellen oder Behörden vor, während oder nach ihrer Ernennung und Bedienstete oder ehemalige Bedienstete der unter den Nummern 1 bis 6 genannten Personen, Stellen oder Behörden.
(3)
1Die Abwicklungsbehörde, die Aufsichtsbehörde, das Bundesministerium der Finanzen und andere nationale Behörden, welche im Rahmen dieses Gesetzes tätig werden, Einlagensicherungssysteme, freiwillige Sicherungssysteme der Institute sowie Brückeninstitute und Vermögensverwaltungsgesellschaften haben in ihrem jeweiligen Bereich interne Geheimhaltungsregelungen vorzusehen, welche den Regeln der
§§ 4 bis 10 weitgehend entsprechen.
2Insbesondere ist sicherzustellen, dass Informationen im Sinne des
§ 4 Absatz 1 nur an Personen gelangen, welche unmittelbar mit dem Abwicklungsprozess befasst sind.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht steht einer Weitergabe oder Verwertung von Informationen im Sinne von
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 dann nicht entgegen, wenn die Kreditinstitute, gruppenangehörigen Unternehmen oder sonstigen Dritten, deren Belange durch die Weitergabe oder Verwertung berührt sind, in die Weitergabe oder Verwertung ausdrücklich eingewilligt haben und die Informationen nicht im Interesse der zuständigen Behörden geheim zu halten sind.
(5)
1Bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gelten die allgemeinen Haftungs- und Schadensersatzregeln.
2Hinsichtlich der Inanspruchnahme eines Beschäftigten der Abwicklungsbehörde, Aufsichtsbehörde oder einer im Rahmen des Gesetzes tätigen national zuständigen Behörde gelten die Regelungen des
§ 181.
Frühere Fassungen von § 5 SAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 SAG
interne Verweise § 5 SAG Verschwiegenheitspflicht (vom 30.12.2023) ... Bereich interne Geheimhaltungsregelungen vorzusehen, welche den Regeln der §§ 4 bis 10 weitgehend entsprechen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Informationen im ...
Zitat in folgenden NormenRestrukturierungsfondsgesetz (RStruktFG)
Artikel 3 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900, 1921; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 14 RStruktFG Informations- und Verschwiegenheitspflichten (vom 01.01.2018) ... Die Informations- und Verschwiegenheitspflichten gemäß den §§ 4 bis 10 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gelten entsprechend für die Wahrnehmung der ... die Einzelheiten von Art und Umfang der in Satz 1 genannten Informationen. Die in § 5 Absatz 1 und 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Personen sind insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht ...
Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 4 FMSANeuOG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes ... (1) Die Informations- und Verschwiegenheitspflichten gemäß den §§ 4 bis 10 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gelten entsprechend für die Wahrnehmung der ... einvernehmlich die Einzelheiten von Art und Umfang der in Satz 1 genannten Informationen. Die in § 5 Absatz 1 und 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Personen sind insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit." 6. ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 10 KrZwMGEG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ... 2" durch die Wörter „§ 107 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... 126 Absatz 2 festgelegten Bedingungen und der Verschwiegenheitspflichten nach den §§ 4 bis 10 an potenzielle Erwerber heranzutreten, um eine Abwicklung des Instituts vorzubereiten, und ...
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
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