§ 5 Freistellung von der Aufsicht
(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nicht eingetragen zu werden brauchen, von der laufenden Aufsicht nach diesem Gesetz freistellen, wenn nach der Art der betriebenen Geschäfte und den sonstigen Umständen eine Beaufsichtigung zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht erforderlich erscheint. 2Diese Voraussetzungen können insbesondere bei Sterbekassen und bei Vereinen mit örtlich begrenztem Wirkungskreis, geringer Mitgliederzahl und geringem Beitragsaufkommen vorliegen. 3Die Freistellung ist zu widerrufen, wenn der Aufsichtsbehörde bekannt wird, dass die Voraussetzungen der Freistellung entfallen sind.
(2) Hat die Aufsichtsbehörde eine Freistellung nach Absatz 1 vorgenommen, so sind nicht anzuwenden die
§§ 12,
13,
178 Absatz 4, die
§§ 193,
213 bis 217,
220 sowie
234j Absatz 1 und 3, die
§§ 234g und
235, Teil 2 Kapitel 2, Teil 3 und Teil 6 mit Ausnahme der
§§ 305,
306 und
310, soweit Nebenbestimmungen zur Freistellung oder die genannten Rechte der Aufsichtsbehörde nach den
§§ 305 und
306 durchgesetzt werden sollen; eine Umwandlung nach dem
Umwandlungsgesetz ist nicht zulässig.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen im Sinne des
§ 1 Absatz 3 und Versorgungseinrichtungen im Sinne des
§ 2, die nicht der Landesaufsicht unterliegen, von der Aufsicht nach diesem Gesetz freizustellen, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften über die Errichtung der Unternehmen oder den zwischen den Unternehmen und ihren Trägern bestehenden Vereinbarungen eine Beaufsichtigung zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht erforderlich erscheint.
Frühere Fassungen von § 5 VAG
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Zitierungen von § 5 VAG
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenFinanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Sachverständigenprüfverordnung (SachvPrüfV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 760; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023
§ 1 SachvPrüfV Anwendungsbereich, Prüfungszeitraum (vom 01.08.2017) ... zu lassen. Dies gilt nicht für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nach § 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind. (2) Die Prüfung ist ...
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
§ 26 BerVersV Ausnahme von der Berichtspflicht ... Verordnung ist auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die auf Grund des § 5 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, nicht ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFinanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015) ... geändert: 1. In § 4c Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 5 Absatz 3 Nummer 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter ... geändert: a) In Nummer 3 Buchstabe d Satz 1 werden die Wörter „§ 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter ... wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 09.12.2015 BGBl. I S. 2331
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