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§ 5 - Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483, 2019 BGBl. I S. 411 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 43
Geltung ab 20.12.2018; FNA: 7100-1-16 Gewerbeordnung
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Geltung ab 20.12.2018; FNA: 7100-1-16 Gewerbeordnung
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§ 5 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
(1) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt:
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
- a)
- als Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau,
- b)
- als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen,
- c)
- als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen,
- d)
- als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung oder
- e)
- als Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen
- 2.
- ein Abschlusszeugnis
- a)
- eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigem Abschluss,
- b)
- als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
- c)
- als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung oder
- d)
- als Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte Finanzfachwirtin mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,
- 3.
- ein Abschlusszeugnis als
- a)
- Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
- b)
- Investmentfondskaufmann oder Investmentfondskauffrau oder
- c)
- Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen,
(2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Versicherungsvermittlungsverordnung V. v. 17. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 43 m.W.v. 22. Februar 2025
Frühere Fassungen von § 5 VersVermV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.02.2025 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Versicherungsvermittlungsverordnung vom 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 43 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 VersVermV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VersVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersVermV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 VersVermV Weiterbildung
... Weiterbildungsmaßnahme bestimmen sich nach der Anlage 3. Der Erwerb einer der in § 5 aufgeführten Berufsqualifikationen gilt als Weiterbildung. (2) Die zur ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Versicherungsvermittlungsverordnung
V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 43
Artikel 1 1. VersVermVÄndV Änderung der Versicherungsvermittlungsverordnung
... § 5 Absatz 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483; 2019 I S. 411) wird wie folgt geändert: 1. ...
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