§ 5 Haushaltsmitglieder
(1) 1Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. 2Haushaltsmitglied ist auch, wer
- 1.
- als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
- 2.
- als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
- 3.
- mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
- 4.
- mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
- 5.
- ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist,
- 6.
- Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist
und mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.
(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des §
7 Abs. 3a des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.
(3) Ausländische Personen sind nur Haushaltsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach §
3 Abs. 5 erfüllen.
(4) 1Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder zu annähernd gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. 2Gleiches gilt bei einer Aufteilung der Betreuung bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind. 3Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht in einem Verhältnis nach Satz 1 oder 2, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser Kinder Haushaltsmitglied. 4Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
Frühere Fassungen von § 5 WoGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 3 WoGG Wohngeldberechtigung (vom 01.01.2024) ... die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 und sind sie zugleich Haushaltsmitglieder ( § 5 ), ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt. In diesem Fall bestimmen diese ...
§ 18 WoGG Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (vom 01.01.2016) ... 2. bis zu 3.000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushaltsmitglied nach § 5 Absatz 4 ist; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem ...
Zitat in folgenden NormenBundeskindergeldgesetz (BKGG)
neugefasst durch B. v. 28.01.2009 BGBl. I S. 142, 3177; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
Heizkostenzuschussgesetz (HeizkZuschG)
G. v. 29.04.2022 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2018
§ 1 HeizkZuschG Anspruchsberechtigung (vom 16.11.2022) ... für Personen, die keinen Anspruch nach Absatz 1 haben und die 1. nicht nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden oder ... bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden oder 2. nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden, aber wegen ... 31. März 2022 liegt, sie keinen Anspruch nach Absatz 1 haben und 1. nicht nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden oder ... bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden oder 2. nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden, aber wegen ... Dezember 2022 liegt, sie keinen Anspruch nach Absatz 1 haben und sie 1. nicht nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden oder ... bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden oder 2. nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden, aber wegen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2018
Artikel 1 HeizkZuschGuaÄndG Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes ... 2022 liegt, sie keinen Anspruch nach Absatz 1 haben und sie 1. nicht nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden oder ... bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden oder 2. nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden, aber wegen ... nach der Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes. Der Heizkostenzuschuss beträgt für 1. ein ...
Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
G. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
Artikel 1 WoGRefG Änderung des Wohngeldgesetzes ... In § 3 Absatz 4 werden die Wörter „eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (§ 5 Abs. 3 und 4) führt" durch die Wörter „Wohnraum gemeinsam bewohnt" ... durch die Wörter „Wohnraum gemeinsam bewohnt" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in ...
Grundrentengesetz
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879
Kitafinanzhilfenänderungsgesetz (KitaFinHÄndG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2020
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