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§ 5 - Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 5 Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt
(1) 1Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über Wertpapierinstitute, Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften nach den Vorschriften dieses Gesetzes, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung (EU) 2019/2033 und der auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/2033 und der Richtlinie (EU) 2019/2034 erlassenen Rechtsakte sowie der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassenen Rechtsakte aus. 2Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554. 3Die Bundesanstalt hat Missständen im Wertpapierwesen entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige Durchführung der erbrachten Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Nebengeschäfte beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen könnten. 4Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Durchführung der Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 zusammen. 5Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. 6§ 7 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
(2) 1Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber Wertpapierinstituten und anderen betroffenen natürlichen und juristischen Personen, insbesondere auch gegenüber Geschäftsleitern oder Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans, Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen Bestimmungen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften oder sonstige aufsichtsrechtliche Bestimmungen oder die in Absatz 1 Satz 2 genannten Missstände zu verhindern oder zu beseitigen. 2Bei Verstößen gegen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften sowie gegen vollziehbare Anordnungen der Bundesanstalt kann sie verlangen, dass die den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft eingestellt werden. 3Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 oder 2 besteht insbesondere auch gegenüber Investmentholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften sowie gegenüber den Personen, die die Geschäfte dieser Gesellschaften tatsächlich führen.
(3) 1Bei einem Verstoß gegen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften oder eine sich auf diese Vorschriften beziehende oder zur Behebung von Missständen erlassene vollziehbare Anordnung der Bundesanstalt kann die Bundesanstalt insbesondere
- 1.
- auf ihrer Internetseite eine Warnung unter Nennung der natürlichen oder juristischen Person oder der Personenvereinigung, die für den Verstoß verantwortlich ist, sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen,
- 2.
- einem Geschäftsleiter oder Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Wertpapierinstituts oder jeder anderen natürlichen Person, die für einen vorsätzlichen Verstoß oder Missstand verantwortlich ist, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Ausübung der Berufstätigkeit bei Unternehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz oder dem Kreditwesengesetz unterliegen, untersagen.
(4) 1Ein Wertpapierinstitut, ein Mutterunternehmen oder ein Auslagerungsunternehmen, dessen Geschäftsleiter oder Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und dessen Beschäftigte haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen und auszuhändigen. 2Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei einem Wertpapierinstitut, Mutterunternehmen oder Auslagerungsunternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. 3Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, derer sich die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Wertpapierinstituts, Mutterunternehmens oder Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. 4Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ein nicht in die Konsolidierung einbezogenes Tochterunternehmen, dessen Tochterunternehmen sowie für ein gemischtes Unternehmen und dessen Tochterunternehmen.
(5) 1Die Verpflichtung nach Absatz 4 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und zur Vorlage von Unterlagen gilt auch für
- 1.
- Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach § 24 anzeigen oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrags nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung 2017/1943 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf Informationen und Anforderungen für die Zulassung von Wertpapierfirmen (ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 4; L 292 vom 10.11.2017, S. 119) als Inhaber bedeutender Beteiligungen angegeben werden,
- 2.
- die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an dem Wertpapierinstitut und den von ihnen kontrollierten Unternehmen,
- 3.
- Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich um Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 handelt, und
- 4.
- Personen und Unternehmen, die mit einer Person oder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind.
(6) 1Wer nach Absatz 4 oder 5 zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2Die betroffene Person ist auf das Recht, die Auskunft zu verweigern, hinzuweisen.
(7) 1Die Bundesanstalt kann zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Wertpapierinstituten, Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Investmentholdinggesellschaften in der Rechtsform einer juristischen Person Vertreter entsenden. 2Diese können in der Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen. 3Die Betroffenen haben Handlungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.
Text in der Fassung des Artikels 5 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) G. v. 27. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 m.W.v. 30. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 5 WpIG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.12.2024 | Artikel 5 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) vom 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 WpIG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WpIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpIG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5a WpIG Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554 (vom 30.12.2024)
... in Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. § 5 Absatz 6 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann die Durchführung der Befragung auf die ...
§ 6 WpIG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2024)
... einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 bis 7 , des § 5a, des § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, des § 10 Absatz 2, 4 und 6, des ...
§ 9 WpIG Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank (vom 30.12.2023)
... Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte einschließlich Prüfungsanordnungen nach § 5 Absatz 4 und 5 Satz 1 , trifft die Bundesanstalt gegenüber den Wertpapierinstituten, Mutterunternehmen oder ...
§ 73 WpIG Errichten einer Zweigniederlassung durch Wertpapierinstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat (vom 30.12.2023)
... 1 genannten Zweigniederlassungen oder vertraglich gebundenen Vermittler anzuwenden: 1. § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 und 6 , die §§ 6 und 7 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 11, 14, 31, 32 und 33 Absatz 1 und ...
§ 74 WpIG Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr (vom 30.12.2023)
... im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 gelten § 5 Absatz 4 und 6 , §§ 11, 31 und 32 dieses Gesetzes sowie § 17 des ...
§ 83 WpIG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2024)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 2. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 4 , auch in Verbindung mit Satz 5, eine Maßnahme nicht duldet, 3. entgegen § 20 ...
Zitat in folgenden Normen
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 15 FinDAG Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2024)
... 2 des Kreditwesengesetzes vorgenommene Prüfung, 1b. durch eine auf Grund des § 5 Absatz 4 Satz 2 bis 5 oder Absatz 5 Satz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes vorgenommene Prüfung, 1c. durch vor Ort im Auftrag der Europäischen ...
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 107 WpHG Einleitung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt (vom 28.12.2024)
... Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, nach § 14 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, nach § 5 Absatz 4 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes , nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder nach § 306 Absatz 1 ...
Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
§ 4 WpIPrüfbV Art und Umfang der Berichterstattung
... behoben sind. (7) Hat im Berichtszeitraum eine Sonderprüfung nach § 5 Absatz 4 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes stattgefunden, so hat der Prüfer deren Ergebnisse bei der Prüfung der aufsichtlichen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 4 FinmadiG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... nach dem Wort „Kapitalanlagegesetzbuchs" ein Komma und die Wörter „nach § 5 Absatz 4 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes , nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt. ...
Artikel 5 FinmadiG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 5a Besondere Befugnisse nach der ... nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114," ersetzt. 3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „und der ... wahr. § 7 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend." 4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Besondere Befugnisse nach ... der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. § 5 Absatz 6 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann die Durchführung der Befragung auf die Deutsche ... Bundesbank übertragen." 5. In § 6 werden nach den Wörtern „ § 5 Absatz 2 bis 7" ein Komma und die Angabe „des § 5a" eingefügt. 6. ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt: „1b. durch eine auf Grund des § 5 Absatz 4 Satz 2 bis 5 oder Absatz 5 Satz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes vorgenommene Prüfung,". b) Die bisherige Nummer 1b wird Nummer 1c. ...
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 7 KrZwMGEG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
... § 73 Absatz 1" ersetzt. 4. In § 6 werden die Wörter „ § 5 Absatz 2 bis 4, 6 und 7" durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 bis 7" und die Wörter ... werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 bis 4, 6 und 7" durch die Wörter „ § 5 Absatz 2 bis 7" und die Wörter „§ 77 Absatz 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter ... genannten Zweigniederlassungen oder vertraglich gebundenen Vermittler anzuwenden: 1. § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 und 6 , die §§ 6 und 7 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 11, 14, 31, 32 und 33 Absatz 1 und ...
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