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§ 5 - Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV)
Artikel 1 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2368 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 203
Geltung ab 22.12.2022; FNA: 310-4-22 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 22.12.2022; FNA: 310-4-22 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 5 Strukturierte Datensätze; gemeinsame Koordinierungsstelle
(1) 1Die Länder dürfen die Formulare als strukturierte Datensätze zum Zweck der Übermittlung an Gerichtsvollzieher oder Gerichte bereitstellen. 2Hierfür sind die Formulare in das gültige XJustiz-Format zu übertragen. 3Für die als strukturierte Datensätze bereitgestellten Formulare gelten die §§ 1 bis 3 entsprechend.
(2) 1Die Länder können durch Verwaltungsvereinbarung eine gemeinsame Koordinierungsstelle für die Übertragung der in den Formularen enthaltenen Angaben einrichten. 2Besteht bereits eine solche Stelle, so können die Länder sich dieser bedienen.
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