§ 5a Anteilserwerb
1Der Fonds ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Stabilisierung eines Unternehmens des Finanzsektors Anteile an dem betroffenen Unternehmen oder an einem unmittelbaren oder mittelbaren Tochterunternehmen von diesen Unternehmen oder von Dritten zu erwerben.
2Ein solcher Anteilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und der vom Bund erstrebte Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt.
3Die §§
65 bis 69 der
Bundeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.
4§
5 Absatz 2 und 5 bis 9 der
Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung gilt für Maßnahmen nach Satz 1 entsprechend.
Frühere Fassungen von § 5a StFG
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interne Verweise § 9 StFG Kreditermächtigung (vom 29.12.2020) ... ermächtigt, für den Fonds zur Deckung von Aufwendungen und von Maßnahmen nach den §§ 5a , 7 und 8 und § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1a dieses Gesetzes und von Maßnahmen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz (3. FMStG)
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2777
Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (FMStErgG)
G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725
Artikel 1 FMStErgG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ... wird nach der Angabe zu § 5 folgende Angabe eingefügt: „§ 5a Anteilserwerb". 1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder ... 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 bis 8" durch die Angabe „§§ 5a bis 8" ersetzt und werden nach den Wörtern „Bundesministerium der Finanzen" ... den §§ 6 bis 8" ersetzt. 3b. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Anteilserwerb Der Fonds ist berechtigt, ... 3b. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Anteilserwerb Der Fonds ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Stabilisierung eines ... den §§ 7 und 8 dieses Gesetzes" durch die Wörter „nach den §§ 5a , 7 und 8 dieses Gesetzes und von Maßnahmen nach den §§ 1 und 4 des ...
Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Artikel 1 FStFEntwG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ... aa) In Satz 1 werden die Wörter „gemäß den §§ 5a bis 8" durch die Wörter „gemäß den §§ 5a, 6, 7 und 8" ... den §§ 5a bis 8" durch die Wörter „gemäß den §§ 5a , 6, 7 und 8" ersetzt, nach den Wörtern „Bundesministerium der Finanzen" ein ... 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 5a , 7 und 8" durch die Angabe „§§ 5a, 7 und 8 und 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer ... 1 wird die Angabe „§§ 5a, 7 und 8" durch die Angabe „§§ 5a , 7 und 8 und 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a" ersetzt. b) In Absatz 5 wird die ...
Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206
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