§ 5b - Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV)

V. v. 17.08.2010 BGBl. I S. 1177, 1244 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78
Geltung ab 01.07.2010; FNA: 2032-1-37 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 5b Geltung der §§ 5 und 5a in den Fällen des § 53 Absatz 6 Satz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes


§ 5b hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

In den Fällen des § 53 Absatz 6 Satz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten § 5 mit Ausnahme des Absatzes 6 Nummer 5 und § 5a entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr V. v. 6. März 2025 BGBl. 2025 I Nr. 78 m.W.v. 6. März 2025

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Frühere Fassungen von § 5b AuslZuschlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.03.2025 (11.03.2025)Artikel 2 Verordnung zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
vom 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5b AuslZuschlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5b AuslZuschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuslZuschlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78
Artikel 2 BwESuÄndV Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
... durch die Angabe „1.000 Euro" ersetzt. 2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt: „§ 5b Geltung der §§ 5 und 5a in den Fällen ...


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