§ 5c Verschreiben für Patienten in Alten- oder Pflegeheimen, Hospizen und in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
(1) 1Der Arzt, der ein Betäubungsmittel für einen Patienten in einem Alten- oder Pflegeheim, einem Hospiz oder in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung verschreibt, kann bestimmen, dass die Verschreibung nicht dem Patienten ausgehändigt wird. 2In diesem Falle darf die Verschreibung nur von ihm selbst oder durch von ihm angewiesenes oder beauftragtes Personal seiner Praxis, des Alten- oder Pflegeheimes, des Hospizes oder der Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung in der Apotheke vorgelegt werden.
(2) Das Betäubungsmittel ist im Falle des Absatzes 1 Satz 1 dem Patienten vom behandelnden Arzt oder dem von ihm beauftragten, eingewiesenen und kontrollierten Personal des Alten- oder Pflegeheimes, des Hospizes oder der Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung zu verabreichen oder zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen.
(3)
1Der Arzt darf im Falle des Absatzes 1 Satz 1 die Betäubungsmittel des Patienten in dem Alten- oder Pflegeheim, dem Hospiz oder der Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung unter seiner Verantwortung lagern; die Einwilligung des über die jeweiligen Räumlichkeiten Verfügungsberechtigten bleibt unberührt.
2Für den Nachweis über den Verbleib und Bestand gelten die
§§ 13 und
14 entsprechend.
(4) Betäubungsmittel, die nach Absatz 3 gelagert wurden und nicht mehr benötigt werden, können von dem Arzt
- 1.
- einem anderen Patienten dieses Alten- oder Pflegeheimes, dieses Hospizes oder dieser Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung verschrieben werden,
- 2.
- an eine versorgende Apotheke zur Weiterverwendung in einem Alten- oder Pflegeheim, einem Hospiz oder einer Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung zurückgegeben werden oder
- 3.
- in den Notfallvorrat nach § 5d Absatz 1 Satz 1 überführt werden.
Frühere Fassungen von § 5c BtMVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 13 BtMVV Nachweisführung (vom 08.04.2023) ... zum unmittelbaren Verbrauch nach § 5 Absatz 7 Satz 1 oder eines Betäubungsmittels nach § 5c Absatz 2 ist der Verbleib patientenbezogen nachzuweisen. (2) Die Eintragungen ... im Falle des Nachweises nach Absatz 1 Satz 4 von den in § 5 Absatz 9 Satz 1 und 2 oder den in § 5c Absatz 2 benannten Personen, 7. vom Verantwortlichen im Sinne des § 5a Absatz 2 Satz 2 ... hat er sicherzustellen, dass er durch eine Person nach § 5 Absatz 9 Satz 1 und 2 oder § 5c Absatz 2 am Ende eines jeden Kalendermonats über die erfolgte Prüfung und Nachweisführung ... Einrichtung eines Krankenhauses, einer Tierklinik oder einem Wechsel des beauftragten Arztes nach § 5c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 1 sind durch die in Absatz 2 genannten Personen das Datum der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1999
Dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
V. v. 22.05.2017 BGBl. I S. 1275
Artikel 1 3. BtMVVÄndV ... 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „ § 5c " durch die Angabe „§ 5d" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt ... qualifizierter Arzt" ersetzt. 5. Die bisherigen §§ 5b und 5c werden die §§ 5c und 5d. 6. In § 8 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ... qualifizierter Arzt" ersetzt. 5. Die bisherigen §§ 5b und 5c werden die §§ 5c und 5d. 6. In § 8 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Absatz 9a" ... 8. In § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „ § 5c " jeweils durch die Angabe „§ 5d" ersetzt. 9. § 12 Absatz 1 ... durch die Wörter „§ 5 Absatz 7 Satz 1 oder eines Betäubungsmittels nach § 5c Absatz 2 " ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird ... aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 4 wird die Angabe „ § 5c " durch die Angabe „§ 5d" ersetzt. bbb) In Nummer 6 werden die ... dem Komma am Ende die Wörter „von den in § 5 Absatz 10 Satz 1 und 2 oder den in § 5c Absatz 2 benannten Personen" eingefügt. ccc) In Nummer 7 werden die Wörter ... hat er sicherzustellen, dass er durch eine Person nach § 5 Absatz 10 Satz 1 und 2 oder § 5c Absatz 2 am Ende eines jeden Kalendermonats über die erfolgte Prüfung und Nachweisführung ...
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 11.05.2011 BGBl. I S. 821
Artikel 2 25. BtMÄndV Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung ... Nummer 9a eingefügt: „9a. Tapentadol 4.500 mg,". 4. § 5b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 5b Verschreiben für Patienten in Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und in der spezialisierten ... nach § 5c Absatz 1 Satz 1 überführt werden." 5. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt: „§ 5c Verschreiben für den ...
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften
V. v. 02.07.2018 BGBl. I S. 1078
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5c_BtMVV.htm