(1) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung darf vorbehaltlich des
§ 5e die nachstehenden Informationen und Daten zu keinem anderen Zweck als dem einer Untersuchung eines gefährlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb freigeben:
- 1.
- sämtliche Zeugenaussagen und sonstige Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen (Aufzeichnungen), die von der Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung im Verlauf der Untersuchung des gefährlichen Ereignisses erfasst oder niedergeschrieben worden sind,
- 2.
- Informationen, die die Identität von Personen preisgeben, die im Rahmen der Untersuchung des gefährlichen Ereignisses ausgesagt haben, oder
- 3.
- Informationen besonders empfindlicher und privater Natur, einschließlich gesundheitsbezogene Informationen über Personen, die von dem gefährlichen Ereignis betroffen sind.
(2) Die Aufzeichnungen werden in den Untersuchungsbericht oder in seine Anhänge nur in zusammengefasster und anonymisierter Form und nur dann aufgenommen, wenn sie von Belang für die Analyse des untersuchten gefährlichen Ereignisses sind.
(3) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung erteilt ihre Zustimmung zur Teilnahme eines bevollmächtigten Vertreters einer ausländischen Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, nur dann, wenn der bevollmächtigende Staat zugesichert hat, dass er hinsichtlich der Verfügbarkeit der Nachweismittel die Gegenseitigkeit gewährt und dass er im Sinne des Abschnitts V der
Richtlinie (EU) 2016/798 eine Freigabe der gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse nur vornimmt, soweit dies unter den Einschränkungen der Absätze 1 und 2 zulässig ist.
(4) Aussagen einer Person im Rahmen der Untersuchung nach diesem Abschnitt dürfen nicht zu Lasten des Aussagenden verwertet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) dem nach nicht und Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 5e AEG Übermittlung an öffentliche Stellen (vom 01.07.2021) ... Eine Übermittlung der in § 5d Absatz 1 bezeichneten Informationen und Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, soweit im ... Ereignis erforderlich ist. Ferner ist eine Übermittlung der in § 5d Absatz 1 bezeichneten Informationen und Daten an die zuständigen Polizeibehörden zum Zweck der ... dem Zweck der Übermittlung unvereinbar. Teile von Aufzeichnungen, die im Sinne des § 5d Absatz 2 belanglos und nicht im Untersuchungsbericht enthalten sind, werden - ausgenommen im Falle des ... des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und unter Berücksichtigung des § 5d können Akten und Berichte einer Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung auf Ersuchen zur ...
Artikel 3 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2085
Artikel 1 EUNeuOG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ... d) Absatz 7 wird aufgehoben. 4. Nach § 5a werden die folgenden §§ 5b bis 5f eingefügt: „§ 5b Aufgaben und Befugnisse der Stellen für ... Daten werden entweder automatisiert oder nicht automatisiert in Akten gespeichert. § 5d Vertraulichkeit (1) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung darf ... 5e Übermittlung an öffentliche Stellen (1) Eine Übermittlung der in § 5d Absatz 1 bezeichneten Informationen und Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, soweit im ... gefährlichen Ereignis erforderlich ist. Ferner ist eine Übermittlung der in § 5d Absatz 1 bezeichneten Informationen und Daten an die zuständigen Polizeibehörden zum Zweck der ... mit dem Zweck der Übermittlung unvereinbar. Teile von Aufzeichnungen, die im Sinne des § 5d Absatz 2 belanglos und nicht im Untersuchungsbericht enthalten sind, werden - ausgenommen im Falle des ... des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und unter Berücksichtigung des § 5d können Akten und Berichte der Bundesstelle auf Ersuchen zur Einsichtnahme öffentlichen ...
V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958