1Wer vor dem 1. Januar 2023 eine Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten begonnen hat, schließt diese Ausbildung nach den bis dahin geltenden Vorschriften ab.
2Bei erfolgreichem Abschluss erfüllt die Ausbildung die Voraussetzung nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1.