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§ 60a - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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§ 60a Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
(1) Institute und gruppenangehörige Unternehmen sind verpflichtet, in Finanzkontrakte, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, eine vertragliche Bestimmung aufzunehmen, durch welche die Gegenpartei anerkennt, dass die Befugnisse zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten nach den §§ 66a, 82 bis 84 und 169 Absatz 5 Nummer 3 und 4 auf die Verbindlichkeit des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens angewendet werden können, und sich mit einer in Ausübung der Befugnisse nach den §§ 66a und 82 bis 84 ergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten im Sinne des § 144 Absatz 3 einverstanden erklärt.
(2) 1EU-Mutterunternehmen sorgen dafür, dass ihre Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat in Finanzkontrakte nach Absatz 1 Bestimmungen aufnehmen, durch welche ausgeschlossen wird, dass die Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1 eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrechnungsrechten oder eine Durchsetzung von Sicherungsrechten dieser Verträge rechtfertigt, sofern die betroffenen Finanzkontrakte Verpflichtungen enthalten, deren Erfüllung von einem gruppenangehörigen Unternehmen mit Sitz im Inland garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird. 2Satz 1 gilt für Tochterunternehmen, die Institute oder Finanzinstitute sind. 3§ 10a Absatz 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. 4Diese Verpflichtung gilt für Kreditinstitute, Wertpapierinstitute oder Unternehmen, die als Wertpapierinstitute anzusehen wären, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat einen Sitz hätten, oder Finanzinstitute.
(3) Absatz 1 gilt für Finanzkontrakte, die
- 1.
- nach Inkrafttreten dieser Vorschrift eine neue Verpflichtung schaffen oder eine bestehende Verpflichtung wesentlich ändern und
- 2.
- die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die die §§ 66a, 82 bis 84 oder 144 gelten würden, falls der Finanzkontrakt dem Recht eines Mitgliedstaats unterläge.
(4) Erfüllt ein Unternehmen die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht, hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht, ihre Befugnisse nach den §§ 66a, 82 bis 84 oder 144 in Bezug auf den jeweiligen Finanzkontrakt auszuüben.
(5) 1Die Abwicklungsbehörde kann die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 mittels Verwaltungsakts durchsetzen. 2Bei der Ausübung ihres Ermessens kann die Abwicklungsbehörde insbesondere berücksichtigen:
- 1.
- die Besonderheiten des Geschäftsmodells,
- 2.
- die Besonderheiten des betroffenen ausländischen Marktes,
- 3.
- die Besonderheiten des betroffenen Vertragstyps,
- 4.
- die Systemrelevanz des betroffenen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens sowie
- 5.
- die zu erwartenden Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit des betroffenen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, im Fall des Absatzes 2 des gruppenangehörigen Unternehmens mit Sitz im Inland.
Text in der Fassung des Artikels 10 Kreditzweitmarktförderungsgesetz G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 30. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 60a SAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.12.2023 | Artikel 10 Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
aktuell vorher | 28.12.2020 | Artikel 5 Risikoreduzierungsgesetz (RiG) vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773 |
aktuell vorher | 06.11.2015 | Artikel 1 Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) vom 02.11.2015 BGBl. I S. 1864 |
aktuell | vor 06.11.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 60a SAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60a SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 179 SAG Rechtsschutz (vom 28.12.2020)
... der Grundlage von § 1 Absatz 2, der §§ 12, 14, 16, 36 bis 39, 42, 49 bis 54, 59 bis 60a und 152d haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Eine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 1 AbwMechG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... d) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 60a Vertragliche Anerkennung der vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten". ... Geschäftsaktivitäten" ersetzt. 17. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt: „§ 60a Vertragliche Anerkennung der vorübergehenden ... 17. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt: „ § 60a Vertragliche Anerkennung der vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten ...
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 10 KrZwMGEG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... Ablauf" durch die Wörter „bis zum Ablauf" ersetzt. 21. In § 60a Absatz 2 Satz 4 wird jeweils das Wort „Wertpapierfirmen" durch das Wort ...
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... 58a Befugnis zur Untersagung bestimmter Ausschüttungen". d) Die Angabe zu § 60a wird wie folgt gefasst: „§ 60a Vertragliche Anerkennung von Befugnissen ... d) Die Angabe zu § 60a wird wie folgt gefasst: „ § 60a Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur vorübergehenden Aussetzung von ... der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde." 27. § 60a wird wie folgt gefasst: „§ 60a Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur ... 27. § 60a wird wie folgt gefasst: „ § 60a Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur vorübergehenden Aussetzung von ... der Grundlage von § 1 Absatz 2, der §§ 12, 14, 16, 36 bis 39, 42, 49 bis 54, 59 bis 60a und 152d haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Eine Abwicklungsmaßnahme kann ...
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