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§ 60c - Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 60c Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 oder die Verordnung (EU) 2017/2402
(1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder Artikel 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365, Artikel 16 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich nach Unterrichtung der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Maßnahme oder Sanktion verhängt wurde, bekannt.
(2) In der Bekanntmachung benennt die Bundesanstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, und die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung.
(3) Ist die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Person oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person unverhältnismäßig oder würde die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so
- 1.
- schiebt die Bundesanstalt die Bekanntmachung der Entscheidung auf, bis die Gründe für das Aufschieben weggefallen sind,
- 2.
- macht die Bundesanstalt die Entscheidung ohne Nennung der Identität oder der personenbezogenen Daten bekannt, wenn hierdurch ein wirksamer Schutz der Identität oder der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet ist oder
- 3.
- macht die Bundesanstalt die Entscheidung nicht bekannt, wenn eine Bekanntmachung gemäß den Nummern 1 und 2 nicht ausreichend wäre, um sicherzustellen, dass
- a)
- die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder
- b)
- die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung gewahrt bleibt.
(4) 1Bei nicht bestands- oder nicht rechtskräftigen Entscheidungen fügt die Bundesanstalt einen entsprechenden Hinweis hinzu. 2Wird gegen die bekanntzumachende Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt, so ergänzt die Bundesanstalt die Bekanntmachung unverzüglich um einen Hinweis auf den Rechtsbehelf sowie um alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens.
(5) 1Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. 2Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.
(6) Bei bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen, die wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 6, 7, 9 oder 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassen wurden, gelten die Absätze 1 bis 3 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bekanntmachung auch die verhängten Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen umfasst und in der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Absatz 3 geprüft wird, ob die Bekanntmachung den beteiligten Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013 G. v. 18. Dezember 2018 BGBl. I S. 2626 m.W.v. 1. Januar 2019
Frühere Fassungen von § 60c KWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2019 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom 18.12.2018 BGBl. I S. 2626 |
aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 5 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693 |
aktuell vorher | 25.06.2017 | Artikel 4 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693 |
aktuell vorher | 02.07.2016 | Artikel 3 Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG) vom 30.06.2016 BGBl. I S. 1514 |
aktuell | vor 02.07.2016 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 60c KWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60c KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7b KWG Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (vom 30.12.2023)
... und Datenbereitstellungsdiensten sowie nach den §§ 60b und 60c bekannt gemachten Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen, soweit sie Institute als finanzielle ...
§ 47 KWG Anordnungsbefugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (vom 31.12.2016)
... des verantwortlichen Instituts sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen; § 60c Absatz 3 und 5 gilt ...
§ 60b KWG Bekanntmachung von Maßnahmen (vom 30.12.2023)
... Die Bundesanstalt soll, sofern die Bekanntmachung nicht bereits nach § 60c Absatz 1 Satz 1 erfolgt, jede gegen ein ihrer Aufsicht unterstehendes Institut oder Unternehmen oder gegen einen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 3 1. FiMaNoG Änderung des Kreditwesengesetzes
... c) Nach der Angabe zu § 60b wird folgende Angabe eingefügt: „ § 60c Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung ... nach Absatz 4f verjährt in drei Jahren." 20. Nach § 60b wird folgender § 60c eingefügt: „§ 60c Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen ... 20. Nach § 60b wird folgender § 60c eingefügt: „ § 60c Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung ...
Artikel 4 1. FiMaNoG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... des verantwortlichen Instituts sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen; § 60c Absatz 3 und 5 gilt entsprechend." 6. § 56 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2626
Artikel 1 FiMaAnpG 2018 Änderung des Kreditwesengesetzes
... bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402". e) Die Angabe zu § 60c wird wie folgt gefasst: „§ 60c Bekanntmachung von Maßnahmen und ... e) Die Angabe zu § 60c wird wie folgt gefasst: „ § 60c Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung ... der Absätze 5b bis 5d" eingefügt. 14. § 60c wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 4 2. FiMaNoG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Wörter „gemischten Holdinggesellschaften" ersetzt. c) Der Angabe zu § 60c werden die Wörter „oder die Verordnung (EU) 2015/2365" angefügt. ... Sanktionen, 4. zeitgleich mit der Bekanntmachung alle nach den §§ 60b und 60c bekannt gemachten Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen, soweit sie Institute als finanzielle ... durch die Wörter „gemischten Holdinggesellschaften" ersetzt. 16. § 60c wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ...
Artikel 5 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 60c das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „oder die ... der Verordnung (EU) 2015/2365 oder der Verordnung (EU) 2016/1011" ersetzt. 4. § 60c wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
Artikel 6 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes (vom 22.07.2017)
... Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt. b) Nach der Angabe zu § 60c wird folgende Angabe eingefügt: „§ 60d Bekanntmachung von Sanktionen ... ein Komma und die Wörter „sofern die Bekanntmachung nicht bereits nach § 60c Absatz 1 Satz 1 erfolgt," eingefügt. 25. Nach § 60c wird folgender § 60d ... nicht bereits nach § 60c Absatz 1 Satz 1 erfolgt," eingefügt. 25. Nach § 60c wird folgender § 60d eingefügt: „§ 60d Bekanntmachung von ...
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