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§ 61 - Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
neugefasst durch B. v. 10.05.2000 BGBl. I S. 717; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 611-1-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1979; FNA: 611-1-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 61 Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes
Können die Ehegatten den Antrag nach § 26a Absatz 2 des Gesetzes nicht gemeinsam stellen, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Steuervereinfachungsgesetz 2011 G. v. 1. November 2011 BGBl. I S. 2131 m.W.v. 1. Januar 2012
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Frühere Fassungen von § 61 EStDV 2000
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 2 Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 BGBl. I S. 2131 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 61 EStDV 2000
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 EStDV 2000 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EStDV 2000 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 84 EStDV 2000 Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2024)
... vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. (11) § 56 Satz 1 Nummer 1, die §§ 61 und 62d in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) sind ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Steuervereinfachungsgesetz 2011
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Artikel 2 StVereinfG 2011 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... den §§ 26a und 26b des Gesetzes" ersetzt. c) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst: „§ 61 Antrag auf hälftige Verteilung von ... ersetzt. c) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst: „§ 61 Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des ... „Einzelveranlagung nach § 26a des Gesetzes" ersetzt. 5. § 61 wird wie folgt gefasst: „§ 61 Antrag auf hälftige Verteilung von ... Gesetzes" ersetzt. 5. § 61 wird wie folgt gefasst: „§ 61 Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes ... Absatz 11 angefügt: „(11) § 56 Satz 1 Nummer 1, die §§ 61 und 62d in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) sind ...
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