(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) 1Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
- 1.
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
- 2.
- der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
2Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
Artikel 1 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Artikel 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Artikel 1 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1114; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700