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§ 61 - Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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§ 61 Anwendung des substanzbasierten Freibetrags in Sonderfällen
§ 61 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Die §§ 59 und 60 sind auf Betriebsstätten entsprechend anzuwenden. 2Dabei richten sich die maßgeblichen Werte nach der Rechnungslegung der Betriebsstätte nach § 42. 3Die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und die berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte einer Betriebsstätte nach Satz 1 sind im gleichen Verhältnis auszunehmen, zu dem die Beträge nach § 42 Absatz 1 und § 69 Absatz 3 ganz oder teilweise bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags auszunehmen sind. 4Die bei der Betriebstätte berücksichtigten Werte sind beim Stammhaus nicht erneut zu berücksichtigen.
(2) 1Die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte, die keiner Betriebsstätte nach Absatz 1 zuzuordnen sind, sind bei transparenten Einheiten wie folgt zuzuordnen:
- 1.
- sofern die Einheit keine oberste Muttergesellschaft ist, den gruppenzugehörigen Gesellschaftern entsprechend ihrer jeweiligen Eigenkapitalbeteiligung, vorausgesetzt, die berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte sind im gleichen Steuerhoheitsgebiet belegen wie die jeweiligen gruppenzugehörigen Gesellschafter,
- 2.
- sofern die Einheit oberste Muttergesellschaft ist, dieser Einheit, soweit die berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte im gleichen Steuerhoheitsgebiet wie die oberste Muttergesellschaft belegen sind, vermindert um den Anteil, zu dem Beträge nach § 69 bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags auszunehmen sind.
Zitierungen von § 61 MinStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 MinStG Belegenheit von Einheiten und Betriebsstätten
... auf null, so gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem der nach den §§ 58 bis 62 berechnete substanzbasierte Freibetrag auf Ebene der Geschäftseinheit höher ist. ...
§ 57 MinStG Zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag
... für das vorangegangene Geschäftsjahr nach den Regelungen der §§ 53, 54 und 58 bis 62 nach Berücksichtigung der Anpassungen der angepassten erfassten Steuern und des ...
§ 72 MinStG Berechnung des effektiven Steuersatzes für Investmenteinheiten
... am Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit den substanzbasierten Freibetrag (§§ 58 bis 62) der Investmenteinheit übersteigt. Der Ergänzungssteuersatz einer ... (3) Der substanzbasierte Freibetrag für eine Investmenteinheit wird nach den §§ 58 bis 62 ungeachtet der Ausnahme in § 58 Absatz 1 ermittelt, wobei nur Lohnkosten ...
§ 79 MinStG Vereinfachte Berechnungen
... ist gleich oder geringer als der substanzbasierte Freibetrag nach den §§ 58 bis 62 (Routinegewinn-Test); 2. im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet betragen nach den ...
§ 84 MinStG Verwendung länderbezogener Berichte multinationaler Unternehmensgruppen (CbCR-Safe-Harbour)
... Bericht ausweist, der gleich oder geringer als der substanzbasierte Freibetrag (§§ 58 bis 62) ist. Dabei sind nur solche Geschäftseinheiten zu berücksichtigen, die ...
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