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§ 61 - Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 61 Recht zur Ablehnung der Wahl
§ 61 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Wahl zum Mitglied des Vorstands kann ablehnen,
- 1.
- wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
- 2.
- wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstands gewesen ist;
- 3.
- wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.
Zitierungen von § 61 PAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 91 PAO Patentanwälte als Beisitzer (vom 01.08.2022)
... und 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Übernahme des Beisitzeramts kann aus den in § 61 angeführten Gründen abgelehnt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... der Wählbarkeit § 60 Ausschluss von der Wählbarkeit § 61 Recht zur Ablehnung der Wahl § 62 Wahlperiode § 63 Vorzeitiges ...
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