§ 61 Übungen
(1) 1Befristete Übungen dauern grundsätzlich höchstens drei Monate. 2Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung.
(2) Die Gesamtdauer der Übungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate.
(3) 1Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet werden, sind unbefristet. 2Auf die Gesamtdauer der Übungen nach Absatz 2 werden sie nicht angerechnet; das Bundesministerium der Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen.
Zitierungen von § 61 SG
interne Verweise§ 59 SG Personenkreis (vom 09.08.2019) ... unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall und 2. zu Übungen ( § 61 ), wenn dies aus Gründen der Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Streitkräfte ...
§ 62 SG Besondere Auslandsverwendungen (vom 23.12.2023) ... sieben Monate zulässig. Sie wird auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet. Soweit die Dauer drei Monate übersteigt, wirkt das für die ...
§ 63 SG Hilfeleistungen im Innern (vom 09.08.2008) ... zulassen. Hilfeleistungen im Innern werden auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet. (3) Als Hilfeleistungen im Innern gelten auch vorbereitende ...
§ 70 SG Verfahren (vom 06.03.2025) ... 63a), zu einer Übung, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet ist ( § 61 Abs. 3 ) oder die als Alarmübung nicht länger als drei Tage dauert, kann auch mit ...
§ 75 SG Entlassung aus den Dienstleistungen (vom 23.12.2023) ... die Dienstleistung festgesetzte Zeit abgelaufen ist, es sei denn, Bereitschaftsdienst nach § 61 Abs. 3 wird angeordnet oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten, 2. die ... oder Verteidigungsfall ist eingetreten, 2. die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nach § 61 Abs. 3 aufgehoben wird, es sei denn, dass der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist, ...
Zitat in folgenden NormenArbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG)
neugefasst durch B. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2055; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 16 ArbPlSchG Sonstige Geltung des Gesetzes (vom 01.01.2020) ... Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. § 10 ist nur bei Übungen ( § 61 des Soldatengesetzes ) und Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b ...
Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG)
Artikel 1 G. v. 09.08.2003 BGBl. I S. 1593; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz
G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 3 WehrRÄndG 2008 Soldatengesetz ... zulassen. Hilfeleistungen im Ausland werden auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet." 20. In § 64 werden die Wörter dauerhaft ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 2 WehrRÄndG 2011 Änderung des Soldatengesetzes ... Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall und 2. zu Übungen (§ 61 ), wenn dies aus Gründen der Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Streitkräfte ... Arten der Dienstleistungen Dienstleistungen sind 1. Übungen (§ 61 ), 2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62), 3. Hilfeleistungen im ...
Zitate in aufgehobenen TitelnSoldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423; aufgehoben durch Artikel 90 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 82 SVG Heilbehandlung in besonderen Fällen (vom 09.08.2019) ... Dies gilt auch, wenn sich an die besondere Auslandsverwendung eine Übung nach § 61 des Soldatengesetzes , eine Hilfeleistung im Innern nach § 63 des Soldatengesetzes oder eine Hilfeleistung im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/61_SG.htm