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§ 62 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 62 Übermittlung von Daten an die Versicherer
§ 62 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Zulassungsbehörde darf dem Versicherer zur Durchführung des Versicherungsvertrags folgende Daten übermitteln:
- 1.
- bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist:
- a)
- das Kennzeichen und das Datum der Zuteilung,
- b)
- bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a der Betriebszeitraum,
- c)
- bei einem Wechselkennzeichen oder einem Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a ein Hinweis auf eine solche Zuteilung,
- d)
- die Fahrzeugklasse, die Art des Aufbaus sowie die Schlüsselnummer des Herstellers, den Typ sowie die Variante und die Version des Fahrzeuges,
- e)
- die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Nennleistung und bei einem Kraftrad zusätzlich den Hubraum,
- f)
- bei einer natürlichen Person den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters,
- g)
- bei einer juristischen Person den Namen oder die Bezeichnung und die Anschrift,
- h)
- bei einer Vereinigung den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des benannten Vertreters sowie erforderlichenfalls den Namen der Vereinigung,
- i)
- einen Hinweis über das Vorliegen eines Versicherer- und Halterwechsels,
- j)
- das Datum des Eingangs einer Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses,
- k)
- einen Hinweis über die Einleitung von Maßnahmen und Angaben zum Verbleib des Fahrzeuges oder Kennzeichens, jedoch nur nach Eingang einer Anzeige im Sinne des Buchstaben f,
- l)
- das Datum der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges und das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung,
- m)
- den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,
- n)
- die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung,
- o)
- einen Hinweis über den Eingang der Versicherungsbestätigung über eine neue Versicherung,
- p)
- den Beginn des Versicherungsschutzes sowie
- q)
- die Verwendung des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 1,
- 2.
- bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens oder eines Kurzzeitkennzeichens:
- a)
- das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens sowie das Datum der Zuteilung,
- b)
- die Gültigkeitsdauer des Kennzeichens,
- c)
- den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
- d)
- die in Nummer 1 Buchstabe i, j, k und l bezeichneten Daten,
- e)
- das Ende des Versicherungsschutzes und
- f)
- bei einem Kurzzeitkennzeichen auch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Fahrzeugklasse und die Art des Aufbaus,
- 3.
- bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist:
- a)
- das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens und das Datum der Zuteilung sowie
- b)
- die in Nummer 1 Buchstabe d, e, f bis h und l bezeichneten Daten und das Ende des Versicherungsverhältnisses.
(2) 1Die Übermittlung der Daten hat zu erfolgen aus Anlass:
- 1.
- der Zuteilung des Kennzeichens,
- 2.
- des Vorliegens einer neuen Versicherungsbestätigung,
- 3.
- des Versicherer- oder Halterwechsels,
- 4.
- des Wohnsitz- oder Sitzwechsels des Halters, wenn die Zulassungsbehörde die Daten durch Direkteinstellung nach § 60 Absatz 3 ändert,
- 5.
- der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges sowie
- 6.
- des Eingangs einer Anzeige wegen Nichtbestehens oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder der hierauf beruhenden Maßnahmen.
(3) 1Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 hat elektronisch zu erfolgen und darf zu den dort genannten Zwecken auch über das Kraftfahrt-Bundesamt durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. 2Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die Daten hierfür zu erheben und zu speichern, und trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermittlung an die Gemeinschaftseinrichtung. 3Eine gesetzliche Verpflichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Übermittlung der Daten wird dadurch nicht begründet.
Zitierungen von § 62 FZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 50 FZV Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde
... die Verwendung des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 1 und hierfür die in § 62 genannten Daten, soweit erforderlich, zu übermitteln. (2) Die Mitteilung ist ... zu übermitteln. (2) Die Mitteilung ist elektronisch nach Maßgabe des § 62 Absatz 3 und der vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen Standards zu ...
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