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§ 62 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 62 Übermittlung von Daten an die Versicherer



(1) Die Zulassungsbehörde darf dem Versicherer zur Durchführung des Versicherungsvertrags folgende Daten übermitteln:

1.
bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist:

a)
das Kennzeichen und das Datum der Zuteilung,

b)
bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a der Betriebszeitraum,

c)
bei einem Wechselkennzeichen oder einem Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a ein Hinweis auf eine solche Zuteilung,

d)
die Fahrzeugklasse, die Art des Aufbaus sowie die Schlüsselnummer des Herstellers, den Typ sowie die Variante und die Version des Fahrzeuges,

e)
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Nennleistung und bei einem Kraftrad zusätzlich den Hubraum,

f)
bei einer natürlichen Person den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters,

g)
bei einer juristischen Person den Namen oder die Bezeichnung und die Anschrift,

h)
bei einer Vereinigung den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des benannten Vertreters sowie erforderlichenfalls den Namen der Vereinigung,

i)
einen Hinweis über das Vorliegen eines Versicherer- und Halterwechsels,

j)
das Datum des Eingangs einer Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses,

k)
einen Hinweis über die Einleitung von Maßnahmen und Angaben zum Verbleib des Fahrzeuges oder Kennzeichens, jedoch nur nach Eingang einer Anzeige im Sinne des Buchstaben f,

l)
das Datum der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges und das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung,

m)
den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,

n)
die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung,

o)
einen Hinweis über den Eingang der Versicherungsbestätigung über eine neue Versicherung,

p)
den Beginn des Versicherungsschutzes sowie

q)
die Verwendung des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 1,

2.
bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens oder eines Kurzzeitkennzeichens:

a)
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens sowie das Datum der Zuteilung,

b)
die Gültigkeitsdauer des Kennzeichens,

c)
den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,

d)
die in Nummer 1 Buchstabe i, j, k und l bezeichneten Daten,

e)
das Ende des Versicherungsschutzes und

f)
bei einem Kurzzeitkennzeichen auch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Fahrzeugklasse und die Art des Aufbaus,

3.
bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist:

a)
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens und das Datum der Zuteilung sowie

b)
die in Nummer 1 Buchstabe d, e, f bis h und l bezeichneten Daten und das Ende des Versicherungsverhältnisses.

(2) 1Die Übermittlung der Daten hat zu erfolgen aus Anlass:

1.
der Zuteilung des Kennzeichens,

2.
des Vorliegens einer neuen Versicherungsbestätigung,

3.
des Versicherer- oder Halterwechsels,

4.
des Wohnsitz- oder Sitzwechsels des Halters, wenn die Zulassungsbehörde die Daten durch Direkteinstellung nach § 60 Absatz 3 ändert,

5.
der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges sowie

6.
des Eingangs einer Anzeige wegen Nichtbestehens oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder der hierauf beruhenden Maßnahmen.

2Sofern die Zulassungsbehörde die Daten nicht durch Direkteinstellung nach § 60 Absatz 3 ändert, ist die Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 4 nur notwendig, sofern der Wechsel in den Bereich einer anderen Zulassungsbehörde erfolgt.

(3) 1Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 hat elektronisch zu erfolgen und darf zu den dort genannten Zwecken auch über das Kraftfahrt-Bundesamt durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. 2Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die Daten hierfür zu erheben und zu speichern, und trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermittlung an die Gemeinschaftseinrichtung. 3Eine gesetzliche Verpflichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Übermittlung der Daten wird dadurch nicht begründet.



 

Zitierungen von § 62 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 50 FZV Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde
... die Verwendung des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 1 und hierfür die in § 62 genannten Daten, soweit erforderlich, zu übermitteln. (2) Die Mitteilung ist ... zu übermitteln. (2) Die Mitteilung ist elektronisch nach Maßgabe des § 62 Absatz 3 und der vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen Standards zu ...