§ 62 Besondere Auslandsverwendungen
(1) Besondere Auslandsverwendungen sind Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden.
(2)
1Eine besondere Auslandsverwendung ist grundsätzlich jeweils für höchstens sieben Monate zulässig.
2Sie wird auf die Gesamtdauer der Übungen nach
§ 61 Abs. 2 nicht angerechnet.
3Soweit die Dauer drei Monate übersteigt, wirkt das für die Heranziehung zuständige Karrierecenter der Bundeswehr auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde hin.
(3)
1Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für den Einzelfall entpflichtet worden (
§ 59 Abs. 5), kann er aus vorbereitenden Übungen entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
2§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 bleibt unberührt.
(4)
§ 75 Abs. 2 Nr. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist.
Frühere Fassungen von § 62 SG
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Zitierungen von § 62 SG
interne Verweise§ 60 SG Arten der Dienstleistungen (vom 09.08.2019) ... sind 1. Übungen (§ 61), 2. besondere Auslandsverwendungen ( § 62 ), 3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63), 4. Hilfeleistungen im Ausland ...
Zitat in folgenden NormenMAD-Gesetz (MADG)
Artikel 3 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2977; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 14 MADG Besondere Auslandsverwendungen ... sammelt während besonderer Auslandsverwendungen der Bundeswehr im Sinne des § 62 Abs. 1 des Soldatengesetzes oder bei humanitären Maßnahmen auf Anordnung des ...
Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Gesetz für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 89
Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Zitate in aufgehobenen TitelnSoldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
§ 2 SBG Wählergruppen ... nach Absatz 1. (6) Für die Dauer einer besonderen Auslandsverwendung (§ 62 Abs. 1 des Soldatengesetzes) von Einheiten, Schiffen und Booten der Marine und Stäben der ...
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423; aufgehoben durch Artikel 90 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 82 SVG Heilbehandlung in besonderen Fällen (vom 09.08.2019) ... Personen, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 62 des Soldatengesetzes teilnehmen, gilt Satz 1 entsprechend. Dies gilt auch, wenn sich an die besondere ...
Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)
V. v. 18.03.1997 BGBl. I S. 558; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506
§ 13 SBGWV Vereinfachtes Wahlverfahren (vom 31.08.2012) ... und 13b ist durchzuführen 1. bei einer besonderen Auslandsverwendung nach § 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes, 2. im Fall des § 13 Absatz 3 des ...
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