§ 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen
(1) Auf Wunsch des Menschen mit Behinderungen werden die Leistungen nach den §§
57 und
58 von einer nach §
225 anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, von dieser zusammen mit einem oder mehreren anderen Leistungsanbietern oder von einem oder mehreren anderen Leistungsanbietern erbracht.
(2) Werden Teile einer Leistung im Verantwortungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters erbracht, so bedarf die Leistungserbringung der Zustimmung des unmittelbar verantwortlichen Leistungsanbieters.
interne Verweise§ 111 SGB IX Leistungen zur Beschäftigung (vom 01.01.2022) ... anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 58 und 62 , 2. Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach den §§ 60 und 62, ... 58 und 62, 2. Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach den §§ 60 und 62 , 3. Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern nach § 61 sowie ...
Zitat in folgenden NormenSozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 117 SGB III Grundsatz (vom 01.01.2022) ... für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 12 BTHG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2018 ... anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 58 und 62 des Neunten Buches , 2. Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach den §§ 60 und 62 des ... Buches, 2. Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach den §§ 60 und 62 des Neunten Buches sowie 3. Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern nach § 61 des ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
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