§ 63a Hilfeleistungen im Ausland
(1) Hilfeleistungen im Ausland sind Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen von humanitären Hilfeleistungen.
(2)
1Die Hilfeleistung im Ausland ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig.
2Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung der zur Dienstleistung heranzuziehenden Person und ihres Arbeitgebers oder ihrer Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.
3Hilfeleistungen im Ausland werden auf die Gesamtdauer der Übungen nach
§ 61 Abs. 2 nicht angerechnet.
Frühere Fassungen von § 63a SG
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interne Verweise§ 60 SG Arten der Dienstleistungen (vom 09.08.2019) ... 3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63), 4. Hilfeleistungen im Ausland ( § 63a ), 5. Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft ...
§ 70 SG Verfahren (vom 06.03.2025) ... Heranziehungsbescheid zu Hilfeleistungen im Innern (§ 63), zu Hilfeleistungen im Ausland ( § 63a ), zu einer Übung, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet ist (§ ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 6 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatengesetzes ... Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten". d) Nach der Angabe zu § 63a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 63b Wehrdienst zur temporären ... (§ 63b) und". c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. 26. Nach § 63a wird folgender § 63b eingefügt: „§ 63b Wehrdienst zur ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 3 WehrRÄndG 2008 Soldatengesetz ... wird nach der Angabe zu § 63 folgende Angabe eingefügt: § 63a Hilfeleistungen im Ausland". 2. § 1 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ... 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: 4. Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a ),". b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6. 18. ... zivil-militärischen Zusammenarbeit." 19. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt: § 63a Hilfeleistungen im Ausland (1) ... 19. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt: § 63a Hilfeleistungen im Ausland (1) Hilfeleistungen im Ausland sind Verwendungen der ... im Innern (§ 63)," die Angabe zu Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a )," eingefügt. 25. § 72 wird wie folgt geändert: a) In ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Zitate in aufgehobenen TitelnSoldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423; aufgehoben durch Artikel 90 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 82 SVG Heilbehandlung in besonderen Fällen (vom 09.08.2019) ... im Innern nach § 63 des Soldatengesetzes oder eine Hilfeleistung im Ausland nach § 63a des Soldatengesetzes anschließt. Bei Anwendung der in Satz 1 genannten Vorschriften ist die ...
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