§ 64 Dienstunfähigkeit
Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer dienstunfähig ist.
Frühere Fassungen von § 64 SG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 64 SG
interne Verweise§ 77 SG Dienstleistungsüberwachung; Haftung (vom 06.03.2025) ... Dienstleistungspflichtigen ausgenommen, die 1. dauerhaft nicht dienstfähig sind ( § 64 ), 2. von Dienstleistungen dauernd ausgeschlossen sind (§ 65), 3. von ... zu melden: 1. den Eintritt von Tatsachen, die eine Dienstleistungsausnahme nach den §§ 64 bis 66 begründen, 2. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenWehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/64_SG.htm