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§ 64k - Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 64k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
Auf Verfahren nach § 2c, bei denen bis zum 17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie G. v. 12. März 2009 BGBl. I S. 470 m.W.v. 18. März 2009
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Frühere Fassungen von § 64k KWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.03.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie vom 12.03.2009 BGBl. I S. 470 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 64k KWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64k KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 2 PfandBFEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 64k folgende Angabe eingefügt: „§ 64l Übergangsvorschrift zur ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet." 20. Nach § 64k wird folgender § 64l eingefügt: „§ 64l Übergangsvorschrift ...
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
G. v. 12.03.2009 BGBl. I S. 470
Artikel 1 BeteilRUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... wird nach § 64j folgende Angabe eingefügt: „§ 64k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie". 2. ... 2c Abs. 3 Satz 1 oder 4" ersetzt. 14. Nach § 64j wird folgender § 64k eingefügt: „§ 64k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung ... 14. Nach § 64j wird folgender § 64k eingefügt: „§ 64k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie Auf ...
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