Für ein Unternehmen, das auf Grund der Erweiterung der Definition der Finanzinstrumente in §
1 Absatz 11 Satz 1 am 1. Juni 2012 zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis ab diesem Zeitpunkt bis zur Entscheidung der Bundesanstalt als vorläufig erteilt, wenn es bis zum 31. Dezember 2012 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach §
32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
24 Absatz 4, stellt.
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neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 86 WpIG Übergangsvorschriften für bestehende Wertpapierinstitute ... erteilt wurde oder für die eine Erlaubnis nach § 64e Absatz 2, § 64i, § 64n , § 64p oder § 64x Absatz 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes als erteilt gilt, gilt die ... erteilt wurde oder für die diese Erlaubnis nach § 64e Absatz 2, § 64i, § 64n , § 64p oder § 64x Absatz 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes zu diesem Zeitpunkt als erteilt ...
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481