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§ 64p - Kreditwesengesetz (KWG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 64p Übergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandelsgesetz



1Für ein Unternehmen, das auf Grund der Ausdehnung des Begriffs des Eigenhandels in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 am 15. Mai 2013 zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis für den Eigenhandel und das Eigengeschäft im Sinne des § 32 Absatz 1a als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 14. November 2013 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt. 2Für ein Unternehmen, das nicht im Inland ansässig und kein Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 und 2 ist, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der vollständige Erlaubnisantrag bis zum 14. Februar 2014 zu stellen ist.





 

Frühere Fassungen von § 64p KWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.05.2013Artikel 2 Hochfrequenzhandelsgesetz
vom 07.05.2013 BGBl. I S. 1162

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 64p KWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64p KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 86 WpIG Übergangsvorschriften für bestehende Wertpapierinstitute
... erteilt wurde oder für die eine Erlaubnis nach § 64e Absatz 2, § 64i, § 64n, § 64p oder § 64x Absatz 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes als erteilt gilt, gilt die Erlaubnis nach ... erteilt wurde oder für die diese Erlaubnis nach § 64e Absatz 2, § 64i, § 64n, § 64p oder § 64x Absatz 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes zu diesem Zeitpunkt als erteilt gilt, gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 18 AIFM-UmsG Änderung des Kreditwesengesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 64p folgende Angabe eingefügt: „§ 64q Übergangsvorschrift zum ... durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt. 10. Nach § 64p wird folgender § 64q eingefügt: „§ 64q Übergangsvorschrift ...

Hochfrequenzhandelsgesetz
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1162
Artikel 2 HFHandelG Änderung des Kreditwesengesetzes
... wird nach der Angabe zu § 64o folgende Angabe eingefügt: „§ 64p Übergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandelsgesetz". 2. § 1 Absatz 1a ... 2 Nummer 4 Buchstabe a" eingefügt. 5. Nach § 64o wird folgender § 64p eingefügt: „§ 64p Übergangsvorschrift zum ... 5. Nach § 64o wird folgender § 64p eingefügt: „§ 64p Übergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandelsgesetz Für ein Unternehmen, das ...