(1) Ein Großes Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:
- 1.
- die Absicht der Besetzung einer Schlüsselfunktion unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Person wesentlich sind, die erfolgte Besetzung einer Schlüsselfunktion sowie das Ausscheiden des Inhabers einer Schlüsselfunktion,
- 2.
- unter Vorlage desselben den Vorschlag zur Beschlussfassung gemäß § 25a Absatz 5 Satz 6 des Kreditwesengesetzes,
- 3.
- unter Vorlage eines Auszugs aus der Versammlungsniederschrift den Beschluss über die Billigung einer höheren variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesengesetzes einschließlich der Angabe aller gebilligten, über das Verhältnis gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 des Kreditwesengesetzes hinausgehenden Höchstwerte und
- 4.
- die Vorlage eines Auszugs aus der Versammlungsniederschrift über den Beschluss über die Änderung eines Beschlusses über die Billigung einer höheren variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesengesetzes einschließlich der Angabe aller gebilligten, über das Verhältnis gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 des Kreditwesengesetzes hinausgehenden Höchstwerte.
(2) Ein Großes Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen:
- 1.
- seine bedeutenden Beteiligungen an anderen Unternehmen,
- 2.
- die Informationen, die für einen Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich sind; der Vergleich umfasst auch die Vergütungstrends und -praktiken in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sowie die von dem Wertpapierinstitut übermittelten Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohn- und Gehaltsgefälle und
- 3.
- die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro im Sinne des Artikels 75 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU, die für eine aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind.
§ 83 WpIG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2024) ... nach § 14 Absatz 3 Satz 1 oder 3, oder b) § 64 Absatz 1 oder 2 Satz 2, den §§ 65 , 66 Absatz 1 Satz 1, § 67 Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 70 Absatz 1 Satz 1, auch in ...
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
Anlage 1 WpI-AnzV (zu den §§ 4 und 10) Formular WpI-PV ... Wertpapierinstitutsgesetz (Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, § 65 Absatz 1 Nummer 1 , § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes) ...
der Absicht/Entzug
5. Änderung der Besetzung einer Schlüsselfunktion
( § 65 Absatz 1 Nummer 1 WpIG )
Art der Anzeige6
Datum der Wirksamkeit
Grund für Entzug der Besetzung
6. Änderungen ...
Anlage 6 WpI-AnzV (zu § 14) Formular WpI-AB ... Beteiligungsanzeige (Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 11, § 65 Absatz 2 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes) ...
2.1 Art der Anzeige □ Bedeutende Beteiligung (§ 64 Absatz 1 Nummer 11, § 65 Absatz 2
Nummer 1 WpIG)
□ Nachgeordnete Unternehmen von Investmentholdinggesellschaften
...