Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 66 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
| |

§ 66 Abruf im automatisierten Verfahren



(1) 1Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:

1.
für eine Anfrage unter Verwendung des Kennzeichens, der Fahrzeug-Identifizierungsnummer, der Nummer der Zulassungsbescheinigung, der Vordrucknummer oder der von der Zulassungsbehörde aufgebrachten Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil I, der Nummer einer ausländischen Zulassungsbescheinigung oder des Familiennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt oder im Fall einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des Halters, sofern erforderlich in Verbindung mit der Anschrift des Halters die in den §§ 57 und 61 genannten Fahrzeugdaten, sowie die in § 59 genannten Halterdaten,

2.
für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens:

a)
die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens übereinstimmenden Kennzeichen,

b)
die Daten über die Fahrzeugklasse, die Marke, die Handelsbezeichnung, den Typ und bei Personenkraftwagen die Farbe des Fahrzeuges sowie das Datum der ersten Zulassung und

c)
bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe b der Beginn und das Ende des Versicherungsverhältnisses.

2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der Stempelplaketten.

(2) 1Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 2a und 4, Absatz 2a, Absatz 2h und 3 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:

1.
für eine Anfrage unter Verwendung des Kennzeichens, der Fahrzeug-Identifizierungsnummer, der Nummer der Zulassungsbescheinigung, die bei Teil I der Vordrucknummer oder der von der Zulassungsbehörde aufgebrachten Nummer entspricht, der Nummer einer ausländischen Zulassungsbescheinigung oder des Familiennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt oder im Fall einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des Halters erforderlichenfalls in Verbindung mit der Anschrift des Halters:

a)
die in § 57 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7 bis 22 und 24 Buchstabe c, Nummer 25 und 26 Buchstabe a bis e, Nummer 30 bis 32, Absatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 1 bis 4, Absatz 4 Nummer 1 bis 4, Absatz 5 Nummer 1 bis 5, Absatz 6 Nummer 1 bis 4 und Absatz 8 bis 10 genannten Fahrzeugdaten und

b)
die in § 59 Absatz 1 und 3 genannten Halterdaten,

2.
für eine Anfrage unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens:

a)
die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens übereinstimmenden Kennzeichen,

b)
die Fahrzeugklasse, die Marke, die Handelsbezeichnung, der Typ und bei Personenkraftwagen die Farbe des Fahrzeuges sowie das Datum der ersten Zulassung und

c)
bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen oder zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe b der Beginn und das Ende des Versicherungsverhältnisses.

2Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht für die Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der Stempelplaketten.

(3) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a des Straßenverkehrsgesetzes dürfen für eine Anfrage unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer folgende Daten bereitgehalten werden:

1.
das Kennzeichen, das Datum der Zuteilung des Kennzeichens, bei Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum und das Datum der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges sowie die nach § 57 Absatz 1 Nummer 1 und 25 und Absatz 4 Nummer 1 zu erhebenden und zu speichernden Fahrzeugdaten und

2.
die in § 59 Absatz 1 und 3 genannten Halterdaten.

(4) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2j des Straßenverkehrsgesetzes dürfen für eine Anfrage unter Verwendung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer und des Kennzeichens folgende Daten für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereitgehalten werden:

1.
die in § 59 Absatz 1 und 3 genannten aktuellen und früheren Halterdaten und die Anzahl der früheren Halter,

2.
die in § 57 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2, 5 und 7 Buchstabe a, § 57 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a und b sowie § 57 Absatz 1 Nummer 2 und 31 Buchstabe d und e genannten Fahrzeugdaten.

(5) 1Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2b des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die nach § 59 Absatz 1 gespeicherten Halterdaten und die nach § 57 Absatz 1 Nummer 12 in Verbindung mit § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und 7 Buchstabe c bis e gespeicherten Fahrzeugdaten bereitgehalten werden, soweit sie für die Ermittlung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz erforderlich sind. 2Die Daten nach Satz 1 sind für den mit der Erhebung der Mautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz beliehenen Privaten zum Abruf bereitzuhalten. 3Gleiches gilt für Daten, soweit sie für die Ermittlung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach Gesetzen der Länder über den gebührenfinanzierten Neu- und Ausbau von Straßen erforderlich sind.

(6) 1Die Übermittlung nach § 36 Absatz 2c des Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten und Daten von Fahrzeugkombinationen, die für die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz maßgeblich sind, ist durch Abruf im automatisierten Verfahren zulässig. 2Satz 1 gilt auch für die in Feld 33 des Fahrzeugscheins oder Feld 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Fahrzeugdaten und Daten von Fahrzeugkombinationen, die im Zentralen Fahrzeugregister erfasst sind. 3Die Daten nach Satz 1 sind bereitzuhalten für das Bundesamt für Logistik und Mobilität und eine sonstige öffentliche Stelle, die mit der Erhebung der Autobahnmaut beauftragt ist.

(7) 1Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2d, 2e und 2k des Straßenverkehrsgesetzes die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Daten für eine Anfrage unter Verwendung folgender Angaben bereitgehalten werden:

1.
im Fall einer natürlichen Person, Familienname, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Geburtsname, Datum und Ort der Geburt oder

2.
im Fall einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung der Name oder die Bezeichnung des Halters, sofern erforderlich in Verbindung mit der Anschrift des Halters.

2Die in Satz 1 genannten Daten sind bereitzuhalten für die zentrale Behörde nach § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes sowie für Gerichtsvollzieher und das Insolvenzgericht.

(8) 1Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2f des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die in § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, 9 bis 12, 15, 16, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 12, 18 bis 20 und Absatz 3 genannten Daten der jeweils letzten gespeicherten Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung für eine Anfrage unter Verwendung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer und, sofern zugeteilt, des Kennzeichens bereitgehalten werden. 2Die in Satz 1 genannten Daten sind bereitzuhalten für die Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr und für die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen, auch über ihre jeweiligen Kopfstellen, sowie über Kopfstellen für die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese Werkstätten Sicherheitsprüfungen durchführen. 3Die Verwendung der Daten durch die Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr, durch die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen und durch die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten ist auf die Zwecke der Durchführung der nächsten Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung beschränkt. 4Nach Durchführung der nächsten Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind die Daten unverzüglich zu löschen. 5Die Daten dürfen weder an Dritte übermittelt noch offengelegt werden.

(9) 1Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 3a des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dürfen die nach § 59 Absatz 1 zu erhebenden und zu speichernden Halterdaten und die in § 57 Absatz 1 Nummer 24, Absatz 2 Nummer 4, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 5, Absatz 6 Nummer 4 genannten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bereitgehalten werden. 2Die in Satz 1 genannten Daten sind bereitzuhalten für die nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes eingerichtete Auskunftsstelle.


(11) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3c des Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten nach § 57 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 9, 25, 31 Buchstabe d und e und Absatz 4 Nummer 1 und 2 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.

(12) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus den örtlichen Fahrzeugregistern nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:

1.
für eine Anfrage unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

a)
die nach § 59 Absatz 1 zu erhebenden und zu speichernden Halterdaten und

b)
die nach § 58 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5, 7 bis 20, 22 bis 30, Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4 Nummer 1 bis 4 zu erhebenden und zu speichernden Fahrzeugdaten,

2.
für eine Anfrage unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens: die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Daten,

3.
für eine Anfrage unter Verwendung des Familiennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt des Halters oder im Fall einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des Halters oder unter Verwendung der Anschrift des Halters: die in Nummer 1 bezeichneten Daten.

(13) 1Ein Abruf im automatisierten Verfahren soll von der abrufberechtigten Stelle über Kopfstellen erfolgen. 2Die Einzelheiten zur netztechnischen Anbindung hat das Kraftfahrt-Bundesamt festzulegen und auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamts zu veröffentlichen. 3Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt hinzuweisen. 4Eine Erhebung und Speicherung der Anfrage- und Auskunftsdaten bei den Kopfstellen darf ausschließlich zum Zweck der Weiterübermittlung erfolgen. 5Nach erfolgter Weiterübermittlung haben die Kopfstellen diese gespeicherten Daten unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen. 6§ 68 bleibt unberührt.



 

Zitierungen von § 66 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 FZV Abruf im automatisierten Verfahren durch ausländische Stellen
... nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes die in § 66 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannten Daten und 2. für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und Straftaten, ... nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 1a des Straßenverkehrsgesetzes die in § 66 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Daten. Die §§ 68 und 69 gelten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Anlage VIII StVZO (§ 29 Absatz 1, 3, 4, 7, 9, 10) Untersuchung der Fahrzeuge (vom 20.06.2024)
... Untersuchungsbericht der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung dokumentierten oder nach § 66 Absatz 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung übermittelten Laufleistung des Fahrzeugs fest, dass der durch den Wegstreckenzähler ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Artikel 8 FZVNEV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... § 39 Absatz 5b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „ § 66 Absatz 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung " ...