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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 66 - Hochbauberufeausbildungsverordnung (HochbauBAusbV)

Artikel 2 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 131
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
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§ 66 Prüfungsbereich „Rückbauen von Bauwerken"



(1) Im Prüfungsbereich „Rückbauen von Bauwerken" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,

2.
Bauwerke rückzubauen und

3.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den nachfolgenden Bereichen jeweils zwei der aufgeführten Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Bereich Abbruchtechnik:

a)
Instandhalten und Führen von Maschinen und Anlagen bei Abbrucharbeiten,

b)
Durchführen von Abbrucharbeiten mit Maschinen und Anbaugeräten oder

c)
Durchführen von thermischen Trennarbeiten an Stahlbauteilen;

2.
Bereich Betontrenntechnik:

a)
Auswählen, Einsetzen und Warten von Maschinen für die Bohr- und Trenntechnik,

b)
Herstellen von Öffnungen in Wänden und Decken als Kernbohrungen oder

c)
Herstellen von Trennschnitten in Bauteilen mit Wandsägen oder Fugenschneidern.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten in den Bereichen zugrunde gelegt werden.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.

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