Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen ist
§ 31 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51