(1)
1Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist, so kann die Bundesanstalt zum Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen anordnen, dass die
§§ 61 bis 66 und
169 für einen Übergangszeitraum für die Zwecke der Abwicklung der bis zum Austritt abgeschlossenen Versicherungsverträge auf Versicherungsunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nach
§ 61 Absatz 1 Satz 1 und
§ 169 Absatz 1 Satz 1 über eine Niederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig waren, entsprechend anzuwenden sind.
2Der im Zeitpunkt des Austritts beginnende Übergangszeitraum darf eine Dauer von 21 Monaten nicht überschreiten.
3Die Anordnung kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vorherige Anhörung getroffen und öffentlich bekannt gegeben werden.
(2) Absatz 1 ist auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nach
§ 243 grenzüberschreitend im Inland tätig sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
§§ 243 und
243a anzuwenden sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 310 VAG Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (vom 30.12.2024) ... § 18 Absatz 1 und 2, den §§ 19, 20, 25 Absatz 4 Satz 1 und 2, den §§ 36, 66a , 127 Absatz 2, § 133 Absatz 1 und 2, § 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3, § 137 ...
Artikel 1 G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
Artikel 10 Brexit-StBG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... wird nach der Angabe zu § 66 folgende Angabe eingefügt: „ § 66a Entsprechende Anwendung des EU-Passregimes". 2. Nach § 66 wird folgender ... 66a Entsprechende Anwendung des EU-Passregimes". 2. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt: „§ 66a Entsprechende Anwendung des EU-Passregimes ... 2. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt: „ § 66a Entsprechende Anwendung des EU-Passregimes (1) Wird der Austritt des Vereinigten ... 2 wird die Angabe „§§ 20, 36," durch die Angabe „§§ 20, 36, 66a ," ...
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 6 RiG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... § 18 Absatz 1 und 2, den §§ 19, 20, 25 Absatz 4 Satz 1 und 2, den §§ 36, 66a , 127 Absatz 2, § 133 Absatz 1 und 2, § 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3, § 137 ...