Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 67 - Hochbauberufeausbildungsverordnung (HochbauBAusbV)

Artikel 2 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 131
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
|

§ 67 Prüfungsbereich „Durchführen von Abbrucharbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Abbrucharbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Verfahren zum Wasser- und Staubschutz auszuwählen und das ausgewählte Verfahren zu beschreiben,

2.
Wartungspläne von Maschinen und Anlagen für Abbrucharbeiten zu lesen, anlassbezogene Wartungsarbeiten zu identifizieren und zu beschreiben,

3.
technische Daten aus Betriebsanleitungen für Maschinen und Anlagen für Abbrucharbeiten zu ermitteln und für den Betrieb relevante Daten zu identifizieren,

4.
Arbeits- und Betriebssicherheitsvorschriften zu erläutern und Maßnahmen zur Umsetzung beim Betrieb von Maschinen und Anlagen zu benennen,

5.
Abbruchpläne zu lesen und Abbrucharbeiten zu beschreiben,

6.
kontaminierte Bauteile und Baustoffe zu unterscheiden und deren Ausbau und Entsorgung darzustellen,

7.
Abbruchtechniken unter Berücksichtigung der Baukonstruktionen, insbesondere aus Mauerwerk, Betonen, Stahlbetonen, Stahl und Hölzern, zu unterscheiden,

8.
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Personen, Baustellen, Maschinen und Anlagen anlassbezogen auszuwählen und zu beschreiben sowie

9.
thermische Trennarbeiten an Stahlbauteilen zu beschreiben.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.